[[{}law:sgb_4:18f|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:18i|→]] === § 18g Angabe der Versicherungsnummer === Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach § 18f zugelassene Verarbeitung verpflichtet werden soll, sind unwirksam. Eine befugte Übermittlung der Versicherungsnummer begründet kein Recht, die Versicherungsnummer in anderen als den in § 18f genannten Fällen zu speichern.