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=== § 18h Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte ===
(1)[[law:sgb_4:18h#abs_1_1|1]] Ein Unternehmen umfasst die Gesamtheit der personellen und
materiellen Ressourcen, Rechtspositionen und Aktivitäten einer
inhaltlich und organisatorisch zusammenhängenden Einheit, die einem
Unternehmer im Sinne des § 136 Absatz 3 des Siebten Buches zugeordnet
ist. [[law:sgb_4:18h#abs_1_2|2]]Unternehmen sind insbesondere Betriebe, Verwaltungen,
Einrichtungen, selbständige Tätigkeiten sowie sonstige Aktivitäten mit
sozialrechtlicher Bedeutung.
(2)[[law:sgb_4:18h#abs_2_1|1]] Ein Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und der
wirtschaftlichen Betätigung abgegrenzte Einheit, in der beschäftigte
Personen für einen Arbeitgeber tätig sind. [[law:sgb_4:18h#abs_2_2|2]]Ein Arbeitgeber kann einen
oder mehrere Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde haben, sofern
diese Beschäftigungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche
Einheit bilden.
(3)[[law:sgb_4:18h#abs_3_1|1]] Eine Betriebsstätte ist eine Einrichtung oder Anlage,
1. die der Tätigkeit oder dem Zweck eines Unternehmens dient,
2. die eine örtlich oder wirtschaftlich abgegrenzte Einheit darstellt,
3. die eine postalische Anschrift hat,
4. in der beschäftigte oder versicherte Personen regelmäßig vor Ort tätig
sind und
5. die für mindestens sechs Monate besteht.
[[law:sgb_4:18h#abs_3_2|2]]Betriebsstätten sind eindeutig einem Unternehmen nach Absatz 1
zugeordnet. [[law:sgb_4:18h#abs_3_3|3]]Beschäftigungsbetriebe nach Absatz 2 sind unabhängig von
den Kriterien nach Satz 1 Betriebsstätten.