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=== § 18i Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber ===
(1)[[law:sgb_4:18i#abs_1_1|1]] Der Arbeitgeber hat zur Teilnahme an den Meldeverfahren zur
Sozialversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit eine
Betriebsnummer für jeden seiner Beschäftigungsbetriebe elektronisch zu
beantragen.
(2)[[law:sgb_4:18i#abs_2_1|1]] Der Arbeitgeber hat zur Vergabe der Betriebsnummer der
Bundesagentur für Arbeit die dazu notwendigen Angaben, insbesondere
den Namen und die Anschrift des Beschäftigungsbetriebes, den
Beschäftigungsort, die wirtschaftliche Tätigkeit des
Beschäftigungsbetriebes und die Rechtsform des Betriebes sowie die
Unternehmernummer einschließlich des Anhangs gemäß § 136a des Siebten
Buches elektronisch zu übermitteln.
(3)[[law:sgb_4:18i#abs_3_1|1]] Der Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und der
wirtschaftlichen Betätigung abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte
für einen Arbeitgeber tätig sind. [[law:sgb_4:18i#abs_3_2|2]]Für einen Arbeitgeber kann es
mehrere Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde geben, sofern diese
Beschäftigungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche Einheit
bilden. [[law:sgb_4:18i#abs_3_3|3]]Für Beschäftigungsbetriebe desselben Arbeitgebers mit
unterschiedlicher wirtschaftlicher Betätigung oder in verschiedenen
Gemeinden sind jeweils eigene Betriebsnummern zu vergeben.
(4)[[law:sgb_4:18i#abs_4_1|1]] Änderungen zu den Angaben nach Absatz 2 sowie eine Meldung im Fall
der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit sind vom
Arbeitgeber, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom
Insolvenzverwalter, unverzüglich der Bundesagentur für Arbeit durch
gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften
Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu
übermitteln. [[law:sgb_4:18i#abs_4_2|2]]Dies gilt auch für anlassbezogene Bestandsmeldungen. [[law:sgb_4:18i#abs_4_3|3]]Die
Bundesagentur für Arbeit hat alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber
oder Insolvenzverwalter durch gesicherte und verschlüsselte
Datenübertragung zu erstatten.
(5)[[law:sgb_4:18i#abs_5_1|1]] Das Nähere zum Verfahren und zum Inhalt der zu übermittelnden
Angaben, insbesondere der Datensätze sowie der in Absatz 4 Satz 2
genannten Anlässe, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 bis 3.
(6)[[law:sgb_4:18i#abs_6_1|1]] Die Betriebsnummern und alle Angaben nach den Absätzen 2 und 4
werden bei der Bundesagentur für Arbeit in einem elektronischen
Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe gespeichert.