[[{}law:sgb_4:18i|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:18l|→]]
=== § 18k Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger ===
(1)[[law:sgb_4:18k#abs_1_1|1]] Arbeitgeber haben für knappschaftliche Beschäftigungsbetriebe und
für Beschäftigungsbetriebe der Seefahrt abweichend von § 18i Absatz 1
die Betriebsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See zu beantragen. [[law:sgb_4:18k#abs_1_2|2]]Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See vergibt die Betriebsnummer im Auftrag der Bundesagentur für
Arbeit. [[law:sgb_4:18k#abs_1_3|3]]Die für die Seefahrt zuständige Berufsgenossenschaft und die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See haben zu diesem Zweck
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten über die
Beschäftigungsbetriebe der Seefahrt zu übermitteln. [[law:sgb_4:18k#abs_1_4|4]]Näheres hierzu
regelt eine Verwaltungsvereinbarung.
(2)[[law:sgb_4:18k#abs_2_1|1]] Für Arbeitgeber von Beschäftigten in privaten Haushalten, die eine
Meldung nach § 28a Absatz 7 abzugeben haben, vergibt die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Auftrag der Bundesagentur
für Arbeit eine Betriebsnummer bei Eingang der ersten Meldung.
(3)[[law:sgb_4:18k#abs_3_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelt
die vergebenen Betriebsnummern mit den nach § 18i Absatz 2
erforderlichen Angaben unverzüglich nach Vergabe oder Änderung an die
Bundesagentur für Arbeit, die diese im Dateisystem der
Beschäftigungsbetriebe speichert; § 18i Absatz 6 gilt entsprechend.