[[{}law:sgb_4:18i|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:18l|→]] === § 18k Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger === (1)[[law:sgb_4:18k#abs_1_1|1]] Arbeitgeber haben für knappschaftliche Beschäftigungsbetriebe und für Beschäftigungsbetriebe der Seefahrt abweichend von § 18i Absatz 1 die Betriebsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See zu beantragen. [[law:sgb_4:18k#abs_1_2|2]]Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See vergibt die Betriebsnummer im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit. [[law:sgb_4:18k#abs_1_3|3]]Die für die Seefahrt zuständige Berufsgenossenschaft und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See haben zu diesem Zweck die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten über die Beschäftigungsbetriebe der Seefahrt zu übermitteln. [[law:sgb_4:18k#abs_1_4|4]]Näheres hierzu regelt eine Verwaltungsvereinbarung. (2)[[law:sgb_4:18k#abs_2_1|1]] Für Arbeitgeber von Beschäftigten in privaten Haushalten, die eine Meldung nach § 28a Absatz 7 abzugeben haben, vergibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer bei Eingang der ersten Meldung. (3)[[law:sgb_4:18k#abs_3_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelt die vergebenen Betriebsnummern mit den nach § 18i Absatz 2 erforderlichen Angaben unverzüglich nach Vergabe oder Änderung an die Bundesagentur für Arbeit, die diese im Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe speichert; § 18i Absatz 6 gilt entsprechend.