[[{}law:sgb_4:18k|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:18m|→]] === § 18l Identifikation weiterer Verfahrensbeteiligter in elektronischen Meldeverfahren === (1)[[law:sgb_4:18l#abs_1_1|1]] Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung der Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch, hat diese Stelle unverzüglich eine Betriebsnummer nach § 18i Absatz 1 zu beantragen, soweit sie nicht schon über eine eigene Betriebsnummer verfügt. § 18i Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend. (2)[[law:sgb_4:18l#abs_2_1|1]] Sonstige Verfahrensbeteiligte haben vor Teilnahme an den Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch eine Betriebsnummer nach § 18i Absatz 1 zu beantragen, soweit sie nicht schon über eine eigene Betriebsnummer verfügen. [[law:sgb_4:18l#abs_2_2|2]]Diese Betriebsnummer gilt in den elektronischen Übertragungsverfahren als Kennzeichnung des Verfahrensbeteiligten. § 18i Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.