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=== § 18m Verarbeitung der Betriebsnummer ===
(1)[[law:sgb_4:18m#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt die Betriebsnummern und
die Angaben nach § 18i Absatz 2 und 4 aus dem Dateisystem der
Beschäftigungsbetriebe den Leistungsträgern nach den §§ 12 und 18 bis
29 des Ersten Buches, der Künstlersozialkasse, der Datenstelle der
Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und
deren Datenannahmestelle und der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung e. [[law:sgb_4:18m#abs_1_2|2]]V. sowie den gemeinsamen Einrichtungen im Sinne
von § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes zur weiteren Verarbeitung,
soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch
erforderlich ist.
(2)[[law:sgb_4:18m#abs_2_1|1]] Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände und ihre
Arbeitsgemeinschaften, die Künstlersozialkasse, die Behörden der
Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 des Zehnten Buches
wahrnehmen, sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden und die
Arbeitgeber dürfen die Betriebsnummern speichern, verändern, nutzen,
übermitteln und in der Verarbeitung einschränken, soweit dies für die
Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetzbuch oder dem
Künstlersozialversicherungsgesetz erforderlich ist. [[law:sgb_4:18m#abs_2_2|2]]Andere Behörden,
Gerichte oder Dritte dürfen die Betriebsnummern speichern, verändern,
nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken, soweit dies
für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer der in Satz 1
genannten Stellen erforderlich ist.