[[{}law:sgb_4:18m|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:18o|→]]
=== § 18n Absendernummer ===
(1)[[law:sgb_4:18n#abs_1_1|1]] Eine meldende Stelle erhält auf elektronischen Antrag bei der
Vergabe eines Zertifikates zur Sicherung der Datenübertragung von der
das Zertifikat ausstellenden Stelle eine Absendernummer, die der
Betriebsnummer der meldenden Stelle entspricht.
(2)[[law:sgb_4:18n#abs_2_1|1]] In den Fällen, in denen eine meldende Stelle für einen
Beschäftigungsbetrieb für mehr als einen Abrechnungskreis Meldungen
erstatten will, erhält sie auf elektronischen Antrag bei der Vergabe
eines weiteren Zertifikates zur Sicherung der Datenübertragung von der
das Zertifikat ausstellenden Stelle eine gesonderte Absendernummer.
[[law:sgb_4:18n#abs_2_2|2]]Für diese gesonderte achtstellige Absendernummer ist ein festgelegter
alphanumerischer Nummernkreis zu nutzen. [[law:sgb_4:18n#abs_2_3|3]]Das Nähere zum Aufbau der
Nummer, zu den übermittelnden Angaben und zum Verfahren regeln die
Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4.