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=== § 2 Versicherter Personenkreis ===
(1)[[law:sgb_4:2#abs_1_1|1]] Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder
Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts
oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung
(Versicherungsberechtigung) versichert sind.
[[law:sgb_4:2#abs_1_2|2]](1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung
und die Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes.
(2)[[law:sgb_4:2#abs_2_1|1]] In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der
besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige
versichert
1. [[law:sgb_4:2#abs_2_2|2]]Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung
beschäftigt sind,
2. behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt
werden,
3. [[law:sgb_4:2#abs_2_3|3]]Landwirte.
(3)[[law:sgb_4:2#abs_3_1|1]] Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das
nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag
des Reeders
1. in der gesetzlichen Kranken-,Renten- und Pflegeversicherung versichert
und in die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch einbezogen,
2. in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Reeder das
Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch
die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das
Seeschiff führt, dem nicht widerspricht.
[[law:sgb_4:2#abs_3_2|2]]Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland haben und auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das im
überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit
Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen Antrag nach
Satz 1 Nummer 1 und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2
einen Antrag nach Satz 1 Nummer 2 zu stellen. [[law:sgb_4:2#abs_3_3|3]]Der Reeder hat auf Grund
der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten
eines Arbeitgebers. [[law:sgb_4:2#abs_3_4|4]]Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die
Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsträgern
einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen. [[law:sgb_4:2#abs_3_5|5]]Der Reeder und der
Bevollmächtigte haften gegenüber den Versicherungsträgern als
Gesamtschuldner; sie haben auf Verlangen entsprechende Sicherheit zu
leisten.
(4)[[law:sgb_4:2#abs_4_1|1]] Die Versicherung weiterer Personengruppen in einzelnen
Versicherungszweigen ergibt sich aus den für sie geltenden besonderen
Vorschriften.