[[{}law:sgb_4:19a|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:21|→]]
=== § 20 Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich ===
(1)[[law:sgb_4:20#abs_1_1|1]] Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für
die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der
Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige
Einnahmen aufgebracht.
(2)[[law:sgb_4:20#abs_2_1|1]] Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst
Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8
Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 2 000 Euro im Monat nicht
übersteigen; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das
insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
[[law:sgb_4:20#abs_2_2|2]](2a) Bei Beschäftigten, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einer
mehr als geringfügigen Beschäftigung den oberen Grenzbetrag des
Übergangsbereichs nach Absatz 2 nicht übersteigt, ist die
beitragspflichtige Einnahme BE der Betrag in Euro, der sich nach
folgender Formel berechnet:
// //
* ![[bgbl1_2022_j1988_0010.jpg|bgbl1_2022_j1988_0010.jpg]]
*
Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze
und F der Faktor, der sich berechnet, indem der Wert 28 Prozent
geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des
Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden
ist. [[law:sgb_4:20#abs_2_3|3]]Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres
ist die Summe der zum 1. [[law:sgb_4:20#abs_2_4|4]]Januar desselben Kalenderjahres geltenden
Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen
Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des um den
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen
Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. [[law:sgb_4:20#abs_2_5|5]]Für die Zeit
vom 1. [[law:sgb_4:20#abs_2_6|6]]Oktober 2022 bis zum 31. [[law:sgb_4:20#abs_2_7|7]]Dezember 2022 beträgt der Faktor F
0,7009. [[law:sgb_4:20#abs_2_8|8]]Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F
sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31.
[[law:sgb_4:20#abs_2_9|9]]Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger
bekannt zu geben. [[law:sgb_4:20#abs_2_10|10]]Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden
Anteils am Sozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige
Einnahme der Betrag zu Grunde gelegt, der sich nach folgender Formel
berechnet:
// //
* ![[bgbl1_2022_j1988_0020.jpg|bgbl1_2022_j1988_0020.jpg]]
*
Dabei ist BE die beitragspflichtige Einnahme in Euro, AE das
Arbeitsentgelt in Euro und G die Geringfügigkeitsgrenze. [[law:sgb_4:20#abs_2_11|11]]Die §§ 121
und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. [[law:sgb_4:20#abs_2_12|12]]Die Sätze 1 und 6 gelten
nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
(3)[[law:sgb_4:20#abs_3_1|1]] Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften
für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn
1. [[law:sgb_4:20#abs_3_2|2]]Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein
Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht
übersteigt, oder
2. [[law:sgb_4:20#abs_3_3|3]]Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
leisten.
[[law:sgb_4:20#abs_3_4|4]]Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Satz 1 genannte
Grenze überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigenden
Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; in der gesetzlichen
Krankenversicherung gilt dies nur für den um den Beitragsanteil, der
allein vom Arbeitnehmer zu tragen ist, reduzierten Beitrag.