[[{}law:sgb_4:21|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:23|→]]
=== § 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse ===
(1)[[law:sgb_4:22#abs_1_1|1]] Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald
ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten
Voraussetzungen vorliegen. [[law:sgb_4:22#abs_1_2|2]]Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie
bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten
Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche,
sobald dieses ausgezahlt worden ist. [[law:sgb_4:22#abs_1_3|3]]Satz 2 gilt nicht, soweit das
einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses
im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht
ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben
abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt
gezahlt wurden.
(2)[[law:sgb_4:22#abs_2_1|1]] Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren
Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das
jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche
Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der
Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass
sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. [[law:sgb_4:22#abs_2_2|2]]Die
beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen
Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1
auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. [[law:sgb_4:22#abs_2_3|3]]Für die
knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine
Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt
durchzuführen. [[law:sgb_4:22#abs_2_4|4]]Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als
ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166
Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).