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=== § 23 Fälligkeit ===
(1)[[law:sgb_4:23#abs_1_1|1]] Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den
Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. [[law:sgb_4:23#abs_1_2|2]]Beiträge, die nach dem
Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in
voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten
Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder
Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt
wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender
Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats
fällig. [[law:sgb_4:23#abs_1_3|3]]Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe
der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag
bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des
Folgemonats. [[law:sgb_4:23#abs_1_4|4]]In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine
Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen.
[[law:sgb_4:23#abs_1_5|5]]Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig,
der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. [[law:sgb_4:23#abs_1_6|6]]Die
erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 26 Absatz 2b des
Dritten Buches sowie für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten
Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu
dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die
Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei
Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson
festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. [[law:sgb_4:23#abs_1_7|7]]Wird
die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines
Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am
Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der
Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die
Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats
fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten
Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_4:23#abs_1_8|8]]V. und die Festsetzungsstellen für die
Beihilfe.
(2)[[law:sgb_4:23#abs_2_1|1]] Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1
Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die
die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken-
und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die
Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1
Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am
Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig.
[[law:sgb_4:23#abs_2_2|2]]Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit
können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur
Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit
zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten
Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden.
[[law:sgb_4:23#abs_2_3|3]]Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und
die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des
Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und
nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem
sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der
Beitragsschuld spätestens zum 30. [[law:sgb_4:23#abs_2_4|4]]Juni des laufenden Jahres und ein
verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt
werden.
[[law:sgb_4:23#abs_2_5|5]](2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die
Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte
Arbeitsentgelt am 31. [[law:sgb_4:23#abs_2_6|6]]Juli des laufenden Jahres und für das in den
Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. [[law:sgb_4:23#abs_2_7|7]]Januar des
folgenden Jahres fällig.
(3)[[law:sgb_4:23#abs_3_1|1]] Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten
des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid
dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes
gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen
Fälligkeitstermin bestimmt. [[law:sgb_4:23#abs_3_2|2]]Die landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende
Fälligkeitstermine bestimmen. [[law:sgb_4:23#abs_3_3|3]]Für den Tag der Zahlung und die
zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.
[[law:sgb_4:23#abs_3_4|4]]Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in
Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet
worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.
(4)[[law:sgb_4:23#abs_4_1|1]] Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von
den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen,
bleiben unberührt.