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=== § 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen ===
(1)[[law:sgb_4:23a#abs_1_1|1]] Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem
Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem
einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. [[law:sgb_4:23a#abs_1_2|2]]Als einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1, wenn
sie
1. üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten,
die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
2. als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend
für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder
erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
3. als sonstige Sachbezüge, die monatlich gewährt werden, oder
4. als vermögenswirksame Leistungen
vom Arbeitgeber erbracht werden. [[law:sgb_4:23a#abs_1_3|3]]Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist
dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird,
soweit die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen.
(2)[[law:sgb_4:23a#abs_2_1|1]] Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei
Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten
Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen,
auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
(3)[[law:sgb_4:23a#abs_3_1|1]] Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des
beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu
berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige
Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht.
[[law:sgb_4:23a#abs_3_2|2]]Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der
Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller
Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden
Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes
entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist;
auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem
Arbeitsentgelt belegt sind.
(4)[[law:sgb_4:23a#abs_4_1|1]] In der Zeit vom 1. [[law:sgb_4:23a#abs_4_2|2]]Januar bis zum 31. [[law:sgb_4:23a#abs_4_3|3]]März einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des
vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses
Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem
sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten
beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige
Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. [[law:sgb_4:23a#abs_4_4|4]]Satz 1 gilt
nicht für nach dem 31. [[law:sgb_4:23a#abs_4_5|5]]März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das
nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. [[law:sgb_4:23a#abs_4_6|6]]Januar bis zum 31. [[law:sgb_4:23a#abs_4_7|7]]März
liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.
(5)[[law:sgb_4:23a#abs_5_1|1]] Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert, ist für die Zuordnung des einmalig gezahlten
Arbeitsentgelts nach Absatz 4 Satz 1 allein die
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung
maßgebend.