[[{}law:sgb_4:23a|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:23c|→]]
=== § 23b Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen ===
(1)[[law:sgb_4:23b#abs_1_1|1]] Bei Vereinbarungen nach § 7b ist für Zeiten der tatsächlichen
Arbeitsleistung und für Zeiten der Inanspruchnahme des Wertguthabens
nach § 7c das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt als
Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 maßgebend. [[law:sgb_4:23b#abs_1_2|2]]Im Falle des §
23a Absatz 3 und 4 gilt das in dem jeweils maßgebenden Zeitraum
erzielte Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe der
Beitragsbemessungsgrenze als bisher gezahltes beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt; in Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung
tritt an die Stelle des erzielten Arbeitsentgelts das fällige
Arbeitsentgelt.
(2)[[law:sgb_4:23b#abs_2_1|1]] Soweit das Wertguthaben nicht gemäß § 7c verwendet wird,
insbesondere
1. nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung
oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in
Anspruch genommen wird oder
2. nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden kann, da das
Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde,
ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 ohne
Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze die Summe der
Arbeitsentgelte maßgebend, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen
Arbeitsleistung ohne Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 7b
beitragspflichtig gewesen wäre. [[law:sgb_4:23b#abs_2_2|2]]Maßgebend ist jedoch höchstens der
Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsentgelten zum Zeitpunkt der
nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. [[law:sgb_4:23b#abs_2_3|3]]Zugrunde zu
legen ist der Zeitraum ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift
auf einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden
Verwendung des Arbeitsentgelts. [[law:sgb_4:23b#abs_2_4|4]]Bei einem nach § 7f Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 übertragenen Wertguthaben gelten die Sätze 1 bis 3
entsprechend, soweit das Wertguthaben wegen der Inanspruchnahme einer
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, einer Rente wegen Alters
oder wegen des Todes des Versicherten nicht mehr in Anspruch genommen
werden kann. [[law:sgb_4:23b#abs_2_5|5]]Wird das Wertguthaben vereinbarungsgemäß an einen
bestimmten Wertmaßstab gebunden, ist der im Zeitpunkt der nicht
zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts maßgebende
angepasste Betrag als Höchstbetrag der Berechnung zugrunde zu legen.
[[law:sgb_4:23b#abs_2_6|6]]Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers gilt auch als
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt höchstens der Betrag, der als
Arbeitsentgelt den gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. [[law:sgb_4:23b#abs_2_7|7]]Für die
Berechnung der Beiträge sind der für den Entgeltabrechnungszeitraum
nach den Sätzen 8 und 9 für den einzelnen Versicherungszweig geltende
Beitragssatz und die für diesen Zeitraum für den Einzug des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuständige Einzugsstelle maßgebend;
für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, gilt §
28i Satz 2 entsprechend. [[law:sgb_4:23b#abs_2_8|8]]Die Beiträge sind mit den Beiträgen der
Entgeltabrechnung für den Kalendermonat fällig, der dem Kalendermonat
folgt, in dem
1. im Fall der Insolvenz die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar
sind,
2. das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet wird.
[[law:sgb_4:23b#abs_2_9|9]]Wird durch einen Bescheid eines Trägers der Rentenversicherung der
Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt der
Zeitpunkt des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit als
Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des bis dahin
erzielten Wertguthabens; in diesem Fall sind die Beiträge mit den
Beiträgen der auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses folgenden
Entgeltabrechnung fällig. [[law:sgb_4:23b#abs_2_10|10]]Wird eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit in Anspruch genommen und besteht ein nach § 7f Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 übertragenes Wertguthaben, kann der Versicherte der
Auflösung dieses Wertguthabens widersprechen. [[law:sgb_4:23b#abs_2_11|11]]Ist für den Fall der
Insolvenz des Arbeitgebers ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts,
erfüllt dieser insoweit die Pflichten des Arbeitgebers.
[[law:sgb_4:23b#abs_2_12|12]](2a) Als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 gilt im Falle des
Absatzes 2 auch der positive Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe
der ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem
Wertguthaben für die Zeit der Arbeitsleistung maßgebenden Beträge der
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze um die Summe der in dieser Zeit
der Arbeitsleistung abgerechneten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte
gemindert wird, höchstens der Betrag des Wertguthabens im Zeitpunkt
der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. [[law:sgb_4:23b#abs_2_13|13]]Absatz 2
Satz 5 bis 11 findet Anwendung, Absatz 1 Satz 2 findet keine
Anwendung.
(3)[[law:sgb_4:23b#abs_3_1|1]] Kann das Wertguthaben wegen Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr nach § 7c oder § 7f Absatz 2
Satz 1 verwendet werden und ist der Versicherte unmittelbar
anschließend wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für
Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und bezieht eine öffentlich-
rechtliche Leistung oder nur wegen des zu berücksichtigenden
Einkommens oder Vermögens nicht, sind die Beiträge spätestens sieben
Kalendermonate nach dem Kalendermonat, in dem das Arbeitsentgelt nicht
zweckentsprechend verwendet worden ist, oder bei Aufnahme einer
Beschäftigung in diesem Zeitraum zum Zeitpunkt des
Beschäftigungsbeginns fällig, es sei denn, eine zweckentsprechende
Verwendung wird vereinbart; beginnt in diesem Zeitraum eine Rente
wegen Alters oder Todes oder tritt verminderte Erwerbsfähigkeit ein,
gelten diese Zeitpunkte als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden
Verwendung.
[[law:sgb_4:23b#abs_3_2|2]](3a) Sieht die Vereinbarung nach § 7b bereits bei ihrem Abschluss für
den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf
Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer
Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann,
oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer
Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der
vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verwendet werden können, deren
Verwendung für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung vor, gilt das
bei Eintritt dieser Fälle für Zwecke der betrieblichen
Altersversorgung verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt; dies gilt nicht,
1. wenn die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung eine
Abfindung vorsieht oder zulässt oder Leistungen im Fall des Todes, der
Invalidität und des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente
wegen Alters beansprucht werden kann, nicht gewährleistet sind oder
2. soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung des Wertguthabens
vorhersehbar ist, dass es nicht für Zwecke nach § 7c oder § 7f Absatz
2 Satz 1 verwendet werden kann.
[[law:sgb_4:23b#abs_3_3|3]]Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung auf
Vereinbarungen, die nach dem 13. [[law:sgb_4:23b#abs_3_4|4]]November 2008 geschlossen worden
sind.
(4)[[law:sgb_4:23b#abs_4_1|1]] Werden Wertguthaben auf Dritte übertragen, gelten die Absätze 2
bis 3a nur für den Übertragenden, der die Arbeitsleistung tatsächlich
erbringt.