[[{}law:sgb_4:23c|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:24|→]] === § 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben === Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, ist § 23a mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausgezahlte Entgeltguthaben dem letzten, mit laufendem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind; dies gilt auch dann, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.