[[{}law:sgb_4:23d|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:25|→]]
=== § 24 Säumniszuschlag ===
(1)[[law:sgb_4:24#abs_1_1|1]] Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige
nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des
rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.
[[law:sgb_4:24#abs_1_2|2]]Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und
Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige
Addition ist zulässig. [[law:sgb_4:24#abs_1_3|3]]Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro
ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert
anzufordern wäre. [[law:sgb_4:24#abs_1_4|4]]Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der
gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.
[[law:sgb_4:24#abs_1_5|5]](1a) (weggefallen)
(2)[[law:sgb_4:24#abs_2_1|1]] Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die
Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender
Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner
glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der
Zahlungspflicht hatte.
(3)[[law:sgb_4:24#abs_3_1|1]] Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der
Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der
Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten
sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. [[law:sgb_4:24#abs_3_2|2]]Zusätzlich
zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den
Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für
Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren,
die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen
erhoben werden, zu behandeln.