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=== § 25 Verjährung ===
(1)[[law:sgb_4:25#abs_1_1|1]] Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. [[law:sgb_4:25#abs_1_2|2]]Ansprüche auf
vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2)[[law:sgb_4:25#abs_2_1|1]] Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung
der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sinngemäß. [[law:sgb_4:25#abs_2_2|2]]Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim
Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung
gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den
Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren
Nachunternehmern. [[law:sgb_4:25#abs_2_3|3]]Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach
ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen
unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. [[law:sgb_4:25#abs_2_4|4]]Die
Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber
oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung
beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des
Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten
nach Abschluss der Prüfung. [[law:sgb_4:25#abs_2_5|5]]Kommt es aus Gründen, die die prüfende
Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung,
beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich
bestimmten Tag. [[law:sgb_4:25#abs_2_6|6]]Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der
Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der
Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen
entsprechend. [[law:sgb_4:25#abs_2_7|7]]Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q
Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des
Fünften Buches.