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=== § 26 Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ===
(1)[[law:sgb_4:26#abs_1_1|1]] Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem
31\. [[law:sgb_4:26#abs_1_2|2]]Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht
spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet
worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. [[law:sgb_4:26#abs_1_3|3]]Beiträge,
die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht
entrichtete Pflichtbeiträge. [[law:sgb_4:26#abs_1_4|4]]Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete
Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.
(2)[[law:sgb_4:26#abs_2_1|1]] Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn,
dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des
Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum,
für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen
erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet
worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind,
sind jedoch zu erstatten.
(3)[[law:sgb_4:26#abs_3_1|1]] Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen
hat. [[law:sgb_4:26#abs_3_2|2]]Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem
Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.
(4)[[law:sgb_4:26#abs_4_1|1]] In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und
nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2
vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von
Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht
entrichtet wurden. [[law:sgb_4:26#abs_4_2|2]]Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur
Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen
anfordern. [[law:sgb_4:26#abs_4_3|3]]Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und
verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. [[law:sgb_4:26#abs_4_4|4]]Dies gilt auch für die
Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die
Meldepflichtigen. [[law:sgb_4:26#abs_4_5|5]]Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von
zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen
abzuschließen. [[law:sgb_4:26#abs_4_6|6]]Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1.
[[law:sgb_4:26#abs_4_7|7]]Januar 2015. [[law:sgb_4:26#abs_4_8|8]]Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten
sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b
Absatz 1.