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=== § 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs ===
(1)[[law:sgb_4:27#abs_1_1|1]] Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach
Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines
Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis
zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu
verzinsen. [[law:sgb_4:27#abs_1_2|2]]Verzinst werden volle Euro-Beträge. [[law:sgb_4:27#abs_1_3|3]]Dabei ist der
Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(2)[[law:sgb_4:27#abs_2_1|1]] Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. [[law:sgb_4:27#abs_2_2|2]]Beanstandet
der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt
die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.
(3)[[law:sgb_4:27#abs_3_1|1]] Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung
der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sinngemäß. [[law:sgb_4:27#abs_3_2|2]]Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder
durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. [[law:sgb_4:27#abs_3_3|3]]Die Hemmung endet sechs
Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den
Widerspruch.