[[{}law:sgb_4:28|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:28b|→]]
=== § 28a Meldepflicht ===
(1)[[law:sgb_4:28a#abs_1_1|1]] Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der
Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung
oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten
1. bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2. bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
3. bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,
4. bei Beginn der Elternzeit,
4a. bei Ende der Elternzeit,
5. bei Änderungen in der Beitragspflicht,
6. bei Wechsel der Einzugsstelle,
7. bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des
Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,
8. bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,
9. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
10. auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Absatz 4 Satz 2,
11. bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des
Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht,
12. bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt,
13. bei Beginn der Berufsausbildung,
14. bei Ende der Berufsausbildung,
15. bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. [[law:sgb_4:28a#abs_1_2|2]]Dezember 2024 von einem
Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem
Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,
16. bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,
17. bei Ende der Altersteilzeitarbeit,
18. bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die Geringfügigkeitsgrenze
über- oder unterschritten wird,
19. bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder
20. bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. [[law:sgb_4:28a#abs_1_3|3]]Dezember 2024 von einem
Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im
übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,
eine Meldung zu erstatten. [[law:sgb_4:28a#abs_1_4|4]]Jede Meldung sowie die darin enthaltenen
Datensätze sind mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung
zu versehen.
[[law:sgb_4:28a#abs_1_5|5]](1a) (weggefallen)
(2)[[law:sgb_4:28a#abs_2_1|1]] Der Arbeitgeber hat jeden am 31. [[law:sgb_4:28a#abs_2_2|2]]Dezember des Vorjahres
Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).
[[law:sgb_4:28a#abs_2_3|3]](2a) Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr
Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16.
[[law:sgb_4:28a#abs_2_4|4]]Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur
Unfallversicherung zu erstatten. [[law:sgb_4:28a#abs_2_5|5]]Diese Meldung enthält über die
Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende
Angaben:
1. die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;
2. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
3. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in
Euro und seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.
[[law:sgb_4:28a#abs_2_6|6]]Arbeitgeber, die Mitglied der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft sind und für deren Beitragsberechnung der
Arbeitswert keine Anwendung findet, haben Meldungen nach Satz 2 Nummer
1 bis 3 nicht zu erstatten. [[law:sgb_4:28a#abs_2_7|7]]Abweichend von Satz 1 ist die Meldung bei
Eintritt eines Insolvenzereignisses, bei einer endgültigen Einstellung
des Unternehmens oder bei der Beendigung aller
Beschäftigungsverhältnisse mit der nächsten Entgeltabrechnung,
spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben.
(3)[[law:sgb_4:28a#abs_3_1|1]] Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere
1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,
2. seinen Familien- und Vornamen,
3. sein Geburtsdatum,
4. seine Staatsangehörigkeit,
5. [[law:sgb_4:28a#abs_3_2|2]]Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der
Bundesagentur für Arbeit,
6. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,
7. die Beitragsgruppen,
7a. (weggefallen)
8. die zuständige Einzugsstelle und
9. den Arbeitgeber.
[[law:sgb_4:28a#abs_3_3|3]]Zusätzlich sind anzugeben
1. bei der Anmeldung
a) die Anschrift,
b) der Beginn der Beschäftigung,
c) sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche
Angaben,
d) nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine
Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht,
e) nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit
als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung handelt,
f) die Angabe der Staatsangehörigkeit,
2. bei allen Entgeltmeldungen
a) eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit
diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist,
b) das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung
beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro, in den Fällen, in denen
kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung oder
nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliegt, das beitragspflichtige
Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung,
c) in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der
gesetzlichen Rentenversicherung nach § 20 Absatz 2a oder § 134
bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung
zu berücksichtigen wäre,
d) der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde,
e) Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung
entfallen,
f) für geringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des
Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
des Beschäftigten und die Art der Besteuerung.
[[law:sgb_4:28a#abs_3_4|4]] g) (weggefallen)
h) (weggefallen)
3. (weggefallen)
4. bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 19
a) das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind,
b) im Falle des § 23b Absatz 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht
zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das
Jahr der Beitragszahlung.
[[law:sgb_4:28a#abs_3_5|5]](3a) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des
Fünften Buches hat in den Fällen, in denen für eine Meldung keine
Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers
vorliegt, im Verfahren nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der
Versicherungsnummer an die Datenstelle der Rentenversicherung zu
übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon unberührt. [[law:sgb_4:28a#abs_3_6|6]]Die
Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder
der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die
Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der
Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt.
[[law:sgb_4:28a#abs_3_7|7]](3b) Der Arbeitgeber hat auf elektronische Anforderung der
Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen
Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu
übermitteln. [[law:sgb_4:28a#abs_3_8|8]]Das Nähere über die Angaben, die Datensätze und das
Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.
[[law:sgb_4:28a#abs_3_9|9]](3c) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des
Fünften Buches können in den Fällen, in denen ihnen trotz vorheriger
Aufforderung an den Beschäftigten keine, unvollständige oder falsche
Angaben über die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse des
Beschäftigten für die Erstattung von Meldungen vorliegen, über den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen die aktuelle Mitgliedschaft des
Beschäftigten in einer gesetzlichen Krankenkasse elektronisch
abfragen. [[law:sgb_4:28a#abs_3_10|10]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ermittelt die
aktuelle Mitgliedschaft durch eine Abfrage bei den Krankenkassen. [[law:sgb_4:28a#abs_3_11|11]]Für
die Abfrage sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und
Versicherungsnummer des Versicherten anzugeben. [[law:sgb_4:28a#abs_3_12|12]]Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen hat der anfragenden Stelle nach Satz 1
unverzüglich eine Rückmeldung mit der Betriebsnummer der Krankenkasse,
in der der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Abfrage Mitglied ist, zu
erstatten.
[[law:sgb_4:28a#abs_3_13|13]](3d) Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen können bei
Vorliegen einer Meldepflicht nach § 203a des Fünften Buches über den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen die aktuelle Mitgliedschaft in
einer gesetzlichen Krankenkasse eines Versicherten elektronisch
abfragen, wenn ihnen trotz vorheriger Aufforderung an den Versicherten
keine, unvollständige oder falsche Angaben über die Mitgliedschaft des
Versicherten in einer Krankenkasse vorliegen; Absatz 3c Satz 2 und 3
gilt entsprechend. [[law:sgb_4:28a#abs_3_14|14]]Absatz 3c Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf
von Daten nach § 109a durch die Bundesagentur für Arbeit.
[[law:sgb_4:28a#abs_3_15|15]](3e) Das Nähere zum Verfahren und zum Datensatz nach den Absätzen 3c
und 3d regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in
Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen
sind; die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände sind vorher anzuhören. [[law:sgb_4:28a#abs_3_16|16]]In den Fällen, in
denen die Grundsätze Auswirkungen auf die Verfahren der für die
Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
haben, ist der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches
anzuhören.
(4)[[law:sgb_4:28a#abs_4_1|1]] Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines
Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die
Datenstelle der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie
Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen
beschäftigen:
1. im Baugewerbe,
2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3. im Personenbeförderungsgewerbe,
4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
5. im Schaustellergewerbe,
6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und
Ausstellungen beteiligen,
9. in der Fleischwirtschaft,
10. im Prostitutionsgewerbe,
11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
[[law:sgb_4:28a#abs_4_2|2]]Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:
1. den Familien- und die Vornamen,
2. die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe
einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt,
Anschrift),
3. die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
4. den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
[[law:sgb_4:28a#abs_4_3|3]]Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des
Sechsten Buches gespeichert. [[law:sgb_4:28a#abs_4_4|4]]Die Meldung gilt nicht als Meldung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
[[law:sgb_4:28a#abs_4_5|5]](4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 10 an die zuständige Einzugsstelle. [[law:sgb_4:28a#abs_4_6|6]]In der Meldung sind
insbesondere anzugeben:
1. die Versicherungsnummer des Beschäftigten,
2. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
3. das monatliche laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, von dem
Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung
für das der Ermittlung nach § 26 Absatz 4 zugrunde liegende
Kalenderjahr berechnet wurden.
(5)[[law:sgb_4:28a#abs_5_1|1]] Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person den Inhalt der
Meldung in Textform mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung
ausschließlich auf Grund einer Veränderung der Daten für die
gesetzliche Unfallversicherung erfolgt.
(6)[[law:sgb_4:28a#abs_6_1|1]] Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden
Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als
Beschäftigter.
[[law:sgb_4:28a#abs_6_2|2]](6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der
1. im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder
2. mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder
gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes
verfolgt, Personen geringfügig nach § 8, kann er auf Antrag abweichend
von Absatz 1 Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft
macht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern
oder durch Datenübertragung nicht möglich ist.
(7)[[law:sgb_4:28a#abs_7_1|1]] Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen im privaten
Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach Absatz 1
unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den
Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu erstatten, wenn das Arbeitsentgelt
nach § 14 Absatz 3 aus dieser Beschäftigung regelmäßig die
Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. [[law:sgb_4:28a#abs_7_2|2]]Der Arbeitgeber kann die
Meldung nach Satz 1 auch durch Datenübertragung aus systemgeprüften
Programmen oder mit maschinell erstellten Ausfüllhilfen übermitteln.
[[law:sgb_4:28a#abs_7_3|3]]Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle gesondert ein Lastschriftmandat
zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erteilen. [[law:sgb_4:28a#abs_7_4|4]]Die
Absätze 2 bis 5 gelten nicht.
(8)[[law:sgb_4:28a#abs_8_1|1]] Der Haushaltsscheck enthält
1. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des
Arbeitgebers,
2. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer
des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben
werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,
3. die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei
mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und
4.
[[law:sgb_4:28a#abs_8_2|2]] a) bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der
Beschäftigung, das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 für diesen
Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
b) bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das
monatliche Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3, die Steuernummer des
Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
des Beschäftigten und die Art der Besteuerung,
c) bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts nach § 14 Absatz
3 den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung,
d) bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der
Beendigung,
e) bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 230
Absatz 8 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts,
f) bei Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz
1b des Sechsten Buches den Tag des Zugangs des Antrags beim
Arbeitgeber.
[[law:sgb_4:28a#abs_8_3|3]]Bei sich anschließenden Meldungen kann von der Angabe der Anschrift
des Arbeitgebers und des Beschäftigten abgesehen werden.
(9)[[law:sgb_4:28a#abs_9_1|1]] Soweit nicht anders geregelt, gelten für versicherungsfrei oder
von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte die
Absätze 1 bis 6 entsprechend. [[law:sgb_4:28a#abs_9_2|2]]Eine Jahresmeldung nach Absatz 2 ist für
geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht zu
erstatten. [[law:sgb_4:28a#abs_9_3|3]]Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 4a sind für
geringfügig Beschäftigte nicht zu erstatten.
[[law:sgb_4:28a#abs_9_4|4]](9a) Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 hat der
Arbeitgeber bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich
anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert
sind. [[law:sgb_4:28a#abs_9_5|5]]Die Evaluierung der Regelung erfolgt im Rahmen eines Berichts
der Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres
2026\.
(10)[[law:sgb_4:28a#abs_10_1|1]] Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz
1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit
und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die
Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle
der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten; dies gilt
nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. [[law:sgb_4:28a#abs_10_2|2]]Die
Datenübermittlung hat durch gesicherte und verschlüsselte
Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels
systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen.
[[law:sgb_4:28a#abs_10_3|3]]Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen die
Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der Versorgungseinrichtung. [[law:sgb_4:28a#abs_10_4|4]]Die
Absätze 5 bis 6a gelten entsprechend.
(11)[[law:sgb_4:28a#abs_11_1|1]] Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz
1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit
und Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind,
der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen
monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten. [[law:sgb_4:28a#abs_11_2|2]]Absatz 10 Satz
2 gilt entsprechend. [[law:sgb_4:28a#abs_11_3|3]]Diese Meldungen enthalten für den Beschäftigten
1. die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die
Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim
Arbeitgeber, den Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das
Geburtsdatum,
2. den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird,
3. das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den
Zahlungszeitraum,
4. das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im
Monat der Abrechnung,
5. die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zahlungszeitraum,
6. den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer
3 und 4 anfällt,
7. die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung,
8. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
9. den Arbeitgeber,
10. den Ort des Beschäftigungsbetriebes,
11. den Monat der Abrechnung.
[[law:sgb_4:28a#abs_11_4|4]]Soweit nicht aus der Entgeltbescheinigung des Beschäftigten zu
entnehmen ist, dass die Meldung erfolgt ist und welchen Inhalt sie
hatte, gilt Absatz 5.
(12)[[law:sgb_4:28a#abs_12_1|1]] Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit
beitragspflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2
Nummer 2 abzugeben.
(13)[[law:sgb_4:28a#abs_13_1|1]] Der Arbeitgeber hat bei Beginn einer in der sozialen
Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Meldung
nach § 55a Absatz 3 des Elften Buches an die Datenstelle der
Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches zu
erstatten. [[law:sgb_4:28a#abs_13_2|2]]Bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung hat er
eine Meldung nach § 55a Absatz 6 des Elften Buches zu erstatten. [[law:sgb_4:28a#abs_13_3|3]]Bei
Beschäftigungsaufnahme hat dies innerhalb von sieben Tagen zu
erfolgen; die Meldung zur Beendigung einer Beschäftigung wird
zeitgleich mit der Meldung nach Absatz 1 Nummer 2 erstattet. [[law:sgb_4:28a#abs_13_4|4]]Bei
Beendigung der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
ist eine Abmeldung mit der nächsten Entgeltabrechnung vorzunehmen. [[law:sgb_4:28a#abs_13_5|5]]In
der Meldung sind insbesondere anzugeben:
1. das Geburtsdatum des Beschäftigten,
2. die steuerliche Identifikationsnummer des Beschäftigten nach § 139b
der Abgabenordnung,
3. der Tag des Beginns oder des Endes der Beschäftigung,
4. die Betriebsnummer des Arbeitgebers.
[[law:sgb_4:28a#abs_13_6|6]]Bei Meldung einer Beschäftigungsaufnahme hat die Datenstelle der
Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches dem
Arbeitgeber unverzüglich die zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme
zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie die zur Ermittlung der Anzahl
der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten nach Maßgabe
des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 3 des Elften Buches weiterzuleiten.
[[law:sgb_4:28a#abs_13_7|7]]Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der
berücksichtigungsfähigen Kinder während eines laufenden
Beschäftigungsverhältnisses werden dem Arbeitgeber nach Maßgabe des §
55a Absatz 5 des Elften Buches mitgeteilt. [[law:sgb_4:28a#abs_13_8|8]]Die Deutsche
Rentenversicherung Bund, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und
das Bundeszentralamt für Steuern regeln das Nähere zum Verfahren sowie
den Aufbau und den Inhalt der Datensätze für die Meldungen nach den
Sätzen 1 bis 4 in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind;
die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher
anzuhören.