[[{}law:sgb_4:28a|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:28c|→]]
=== § 28b Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung ===
(1)[[law:sgb_4:28b#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche
Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen
bundeseinheitlich:
1. die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitragsgruppen und für
Abgabegründe der Meldungen,
2. den Aufbau, den Inhalt und die Identifizierung der einzelnen
Datensätze für die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen
durch den Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger, soweit nichts
Abweichendes in diesem Buch geregelt ist,
3. den Aufbau und den Inhalt der einzelnen Datensätze für die
Übermittlung von Eingangs- und Weiterleitungsbestätigungen,
Fehlermeldungen und sonstigen Meldungen der Sozialversicherungsträger
und anderer am Meldeverfahren beteiligter Stellen an die Arbeitgeber
in den Verfahren nach Nummer 2,
4. gesondert den Aufbau und den Inhalt der Datensätze für die
Kommunikationsdaten, die einheitlich am Beginn und am Ende jedes
Dateisystems in den Verfahren nach Nummer 2 bei jeder Datenübertragung
vom Arbeitgeber an die Sozialversicherung und bei Meldungen an den
Arbeitgeber zu übermitteln sind.
[[law:sgb_4:28b#abs_1_2|2]]Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt auch für das Zahlstellenmeldeverfahren nach
§ 202 des Fünften Buches und für das Antragsverfahren nach § 2 Absatz
3 des Aufwendungsausgleichsgesetzes. [[law:sgb_4:28b#abs_1_3|3]]Die Gemeinsamen Grundsätze
bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(2)[[law:sgb_4:28b#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche
Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_4:28b#abs_2_2|2]]V.
[[law:sgb_4:28b#abs_2_3|3]]bestimmen bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks nach §
28a Absatz 7 und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu
erteilende Lastschriftmandat durch Gemeinsame Grundsätze. [[law:sgb_4:28b#abs_2_4|4]]Die
Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales, das vorher in Bezug auf die steuerrechtlichen Angaben
das Bundesministerium der Finanzen anzuhören hat.
(3)[[law:sgb_4:28b#abs_3_1|1]] Soweit Meldungen nach § 28a Absatz 10 oder 11 betroffen sind, gilt
Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Arbeitsgemeinschaft
berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. [[law:sgb_4:28b#abs_3_2|2]]V. zu beteiligen ist.
(4)[[law:sgb_4:28b#abs_4_1|1]] (weggefallen)