[[{}law:sgb_4:28d|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:28f|→]]
=== § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss ===
(1)[[law:sgb_4:28e#abs_1_1|1]] Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in
den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche
Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche
Rentenversicherung Bund zu zahlen. [[law:sgb_4:28e#abs_1_2|2]]Die Zahlung des vom Beschäftigten
zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus
dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. [[law:sgb_4:28e#abs_1_3|3]]Ist ein Träger der Kranken-
oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der
Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn
eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse
bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies
gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der
Träger der Rentenversicherung untereinander.
(2)[[law:sgb_4:28e#abs_2_1|1]] Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei
einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer
Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung
überlassen worden sind. [[law:sgb_4:28e#abs_2_2|2]]Er kann die Zahlung verweigern, solange die
Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist
nicht abgelaufen ist. [[law:sgb_4:28e#abs_2_3|3]]Zahlt der Verleiher das vereinbarte
Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer,
obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den
hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die
Einzugsstelle zu zahlen. [[law:sgb_4:28e#abs_2_4|4]]Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3
gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften
insoweit als Gesamtschuldner.
[[law:sgb_4:28e#abs_2_5|5]](2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den
Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des
Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes,
mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein
selbstschuldnerischer Bürge. [[law:sgb_4:28e#abs_2_6|6]]Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_4:28e#abs_3_1|1]] Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von
Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als
Gesamtschuldner.
[[law:sgb_4:28e#abs_3_2|2]](3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer
mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des
Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der
Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer
beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. [[law:sgb_4:28e#abs_3_3|3]]Satz 1
gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen
Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. [[law:sgb_4:28e#abs_3_4|4]]Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend.
[[law:sgb_4:28e#abs_3_5|5]](3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer
nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte,
dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine
Zahlungspflicht erfüllt. [[law:sgb_4:28e#abs_3_6|6]]Ein Verschulden des Unternehmers ist
ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und
Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem
beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die
Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. [[law:sgb_4:28e#abs_3_7|7]]Januar
2019 (BAnz. [[law:sgb_4:28e#abs_3_8|8]]AT 19.02.2019 B2) erfüllt.
[[law:sgb_4:28e#abs_3_9|9]](3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen
Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der
Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. [[law:sgb_4:28e#abs_3_10|10]]Kann
der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein
Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von
Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen
Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung
von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.
[[law:sgb_4:28e#abs_3_11|11]](3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein
Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für
Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. [[law:sgb_4:28e#abs_3_12|12]]April 2016 (BGBl. [[law:sgb_4:28e#abs_3_13|13]]I S. 624)
in der jeweils geltenden Fassung gilt.
[[law:sgb_4:28e#abs_3_14|14]](3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in
Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem
Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung
des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der
Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor
allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. [[law:sgb_4:28e#abs_3_15|15]]Maßgeblich für die
Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. [[law:sgb_4:28e#abs_3_16|16]]Ein Rechtsgeschäft
im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist,
ist in der Regel anzunehmen,
a) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene
Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt
oder
b) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch
planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang
beschäftigt oder
c) wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem
gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer
steht.
[[law:sgb_4:28e#abs_3_17|17]]Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in
den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen
handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
hat.
[[law:sgb_4:28e#abs_3_18|18]](3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle
der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses
durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der
zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem
beauftragten Verleiher erbringen. [[law:sgb_4:28e#abs_3_19|19]]Die Unbedenklichkeitsbescheinigung
enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der
Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.
[[law:sgb_4:28e#abs_3_20|20]](3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit
verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und
Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der
Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1,
3e und 3f entsprechend. [[law:sgb_4:28e#abs_3_21|21]]Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der
Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder
über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des
Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. [[law:sgb_4:28e#abs_3_22|22]]Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe
und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. [[law:sgb_4:28e#abs_3_23|23]]L 94 vom 28.3.2014,
S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365
(ABl. [[law:sgb_4:28e#abs_3_24|24]]L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen.
[[law:sgb_4:28e#abs_3_25|25]]Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers
Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. [[law:sgb_4:28e#abs_3_26|26]]Beförderung von Paketen
im Sinne dieses Buches ist
a) die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu
32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
b) die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32
Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.
[[law:sgb_4:28e#abs_3_27|27]](3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des
Normenkontrollrates zum 31. [[law:sgb_4:28e#abs_3_28|28]]Dezember 2023 über die Wirksamkeit und
Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die
Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen
Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste
tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von
Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach
Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.
(4)[[law:sgb_4:28e#abs_4_1|1]] Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge
der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete
Beiträge (Beitragsansprüche).
(5)[[law:sgb_4:28e#abs_5_1|1]] Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.