[[{}law:sgb_4:28e|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:28g|→]]
=== § 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung ===
(1)[[law:sgb_4:28f#abs_1_1|1]] Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach
Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte
Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. [[law:sgb_4:28f#abs_1_2|2]]Satz
1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten.
[[law:sgb_4:28f#abs_1_3|3]]Die landwirtschaftliche Krankenkasse kann wegen der mitarbeitenden
Familienangehörigen Ausnahmen zulassen. [[law:sgb_4:28f#abs_1_4|4]]Für die Aufbewahrung der
Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise gilt Satz 1.
[[law:sgb_4:28f#abs_1_5|5]](1a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe
oder durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit
verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und
Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers
Pakete befördern, hat der Unternehmer die Entgeltunterlagen und die
Beitragsabrechnung so zu gestalten, dass eine Zuordnung der
Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden
Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder
Werkvertrag möglich ist. [[law:sgb_4:28f#abs_1_6|6]]Die Pflicht nach Satz 1 ruht für einen
Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen
Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste
tätig ist, solange er eine Präqualifikation oder eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 28e Absatz 3f Satz 1 und
2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 150 Absatz 3 Satz 2
des Siebten Buches vorlegen kann.
[[law:sgb_4:28f#abs_1_7|7]](1b) Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland, hat er zur Erfüllung
der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im
Inland zu bestellen. [[law:sgb_4:28f#abs_1_8|8]]Als Sitz des Arbeitgebers gilt der
Beschäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im Inland, in Ermangelung
eines solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des
Bevollmächtigten. [[law:sgb_4:28f#abs_1_9|9]]Im Fall von Satz 2 zweiter Halbsatz findet § 98
Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches keine Anwendung.
(2)[[law:sgb_4:28f#abs_2_1|1]] Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß
erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht
oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende
Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom
Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. [[law:sgb_4:28f#abs_2_2|2]]Satz 1 gilt
nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand
festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder
Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann.
[[law:sgb_4:28f#abs_2_3|3]]Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der
Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen
Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. [[law:sgb_4:28f#abs_2_4|4]]Dabei ist
für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am
Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. [[law:sgb_4:28f#abs_2_5|5]]Der
prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf Grund der Sätze
1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als
nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder
Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts
nachgewiesen werden. [[law:sgb_4:28f#abs_2_6|6]]Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses
Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der
Beitragsforderung zu verrechnen.
(3)[[law:sgb_4:28f#abs_3_1|1]] Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei
Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu
übermitteln; dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in
privaten Haushalten bei Verwendung von Haushaltsschecks. [[law:sgb_4:28f#abs_3_2|2]]Übermittelt
der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor
Fälligkeit der Beiträge, so kann die Einzugsstelle das für die
Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der
Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird. [[law:sgb_4:28f#abs_3_3|3]]Der Beitragsnachweis gilt für
die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im
Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen
der Einzugsstelle. [[law:sgb_4:28f#abs_3_4|4]]Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des
Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschsteuer für
geringfügig Beschäftigte enthält.
(4)[[law:sgb_4:28f#abs_4_1|1]] (weggefallen)