[[{}law:sgb_4:28g|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:28i|→]]
=== § 28h Einzugsstellen ===
(1)[[law:sgb_4:28h#abs_1_1|1]] Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen
(Einzugsstellen) zu zahlen. [[law:sgb_4:28h#abs_1_2|2]]Die Einzugsstelle überwacht die
Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags. [[law:sgb_4:28h#abs_1_3|3]]Beitragsansprüche, die nicht
rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu
machen.
(2)[[law:sgb_4:28h#abs_2_1|1]] Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und
Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers
durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt
auch den Widerspruchsbescheid. [[law:sgb_4:28h#abs_2_2|2]]Soweit die Einzugsstelle die Höhe des
Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen
Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. [[law:sgb_4:28h#abs_2_3|3]]Dabei
ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am
Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen.
[[law:sgb_4:28h#abs_2_4|4]]Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung
der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8
und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die
Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den
Widerspruchsbescheid.
[[law:sgb_4:28h#abs_2_5|5]](2a) (weggefallen)
(3)[[law:sgb_4:28h#abs_3_1|1]] Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im
Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des
Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die
Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom
Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. [[law:sgb_4:28h#abs_3_2|2]]Die Einzugsstelle
meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der
Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und
die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden
Beschäftigten. [[law:sgb_4:28h#abs_3_3|3]]Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt
der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte
Datenübertragung mit.
(4)[[law:sgb_4:28h#abs_4_1|1]] Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die
Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende
1. den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden,
und
2. die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen
Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.