[[{}law:sgb_4:28i|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:28l|→]]
=== § 28k Weiterleitung von Beiträgen ===
(1)[[law:sgb_4:28k#abs_1_1|1]] Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger der
Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für
Arbeit die für diese gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf
Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter; dies gilt
entsprechend für die Weiterleitung der Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds. [[law:sgb_4:28k#abs_1_2|2]]Die Deutsche
Rentenversicherung Bund teilt den Einzugsstellen die zuständigen
Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil spätestens bis
zum 31. [[law:sgb_4:28k#abs_1_3|3]]Oktober eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr mit.
[[law:sgb_4:28k#abs_1_4|4]]Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt den Verteilungsschlüssel für
die Aufteilung der Beitragseinnahmen der allgemeinen
Rentenversicherung auf die einzelnen Träger unter Berücksichtigung der
folgenden Parameter fest:
1. [[law:sgb_4:28k#abs_1_5|5]]Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversicherung Bund und
Regionalträgern:
a) Für 2005 die prozentuale Aufteilung der gezahlten Pflichtbeiträge zur
Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der
Angestellten im Jahr 2003,
b) Fortschreibung dieser Anteile in den folgenden Jahren unter
Berücksichtigung der Veränderung des Anteils der bei den
Regionalträgern Pflichtversicherten gegenüber dem jeweiligen
vorvergangenen Kalenderjahr.
[[law:sgb_4:28k#abs_1_6|6]]2. [[law:sgb_4:28k#abs_1_7|7]]Für die Aufteilung der Beiträge unter den Regionalträgern: Das
Verhältnis der Pflichtversicherten dieser Träger untereinander.
[[law:sgb_4:28k#abs_1_8|8]]3. [[law:sgb_4:28k#abs_1_9|9]]Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversicherung Bund und
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See: Das Verhältnis der
in der allgemeinen Rentenversicherung Pflichtversicherten dieser
Träger untereinander.
(2)[[law:sgb_4:28k#abs_2_1|1]] Bei geringfügigen Beschäftigungen werden die Beiträge zur
Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds, bei Versicherten in der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung an die Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau weitergeleitet. [[law:sgb_4:28k#abs_2_2|2]]Das Nähere zur
Bestimmung des Anteils der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau, insbesondere über eine pauschale Berechnung und
Aufteilung, vereinbaren die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau und die Spitzenverbände der beteiligten Träger
der Sozialversicherung.