[[{}law:sgb_4:28k|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:28m|→]]
=== § 28l Vergütung ===
(1)[[law:sgb_4:28l#abs_1_1|1]] Die Einzugsstellen, die Träger der Rentenversicherung und die
Bundesagentur für Arbeit erhalten für
1. die Geltendmachung der Beitragsansprüche,
2. den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die Abrechnung und die
Abstimmung der Beiträge,
3. die Prüfung bei den Arbeitgebern,
4. die Durchführung der Meldeverfahren,
5. die Ausstellung der Versicherungsnummernachweise,
6. die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens, soweit es über die
Verfahren nach den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufgaben der
Sozialversicherung betrifft und
7. die Beratung der Arbeitgeber zu versicherungs-, beitrags- und
melderechtlichen Fragen
eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten
abgegolten werden, dies gilt entsprechend für die Künstlersozialkasse.
[[law:sgb_4:28l#abs_1_2|2]]Die Höhe und die Verteilung der Vergütung werden durch Vereinbarung
zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen
Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse
geregelt; vor dem Abschluss und vor Änderungen der Vereinbarung ist
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
anzuhören. [[law:sgb_4:28l#abs_1_3|3]]In der Vereinbarung ist auch für den Fall, dass eine
Einzugsstelle ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch
erhebliche Beitragsrückstände entstehen, festzulegen, dass sich die
Vergütung für diesen Zeitraum angemessen mindert. [[law:sgb_4:28l#abs_1_4|4]]Die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird ermächtigt, die ihr von
den Krankenkassen nach Satz 1 zustehende Vergütung mit den nach § 28k
Absatz 2 Satz 1 an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen
zur Krankenversicherung für geringfügige Beschäftigungen aufzurechnen.
[[law:sgb_4:28l#abs_1_5|5]](1a) (weggefallen)
(2)[[law:sgb_4:28l#abs_2_1|1]] Soweit die Einzugsstellen bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen
Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung durch Vereinbarungen zwischen
den Krankenkassen oder ihren Verbänden und der Deutschen
Rentenversicherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit geregelt.