[[{}law:sgb_4:28l|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:28n|→]]
=== § 28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen ===
(1)[[law:sgb_4:28m#abs_1_1|1]] Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu
zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder
zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der
inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungspflicht nach §
28e Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt.
(2)[[law:sgb_4:28m#abs_2_1|1]] Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende können, falls der
Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 28e bis zum Fälligkeitstage
nicht nachkommt, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen.
[[law:sgb_4:28m#abs_2_2|2]]Soweit sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen,
entfallen die Pflichten des Arbeitgebers; § 28f Absatz 1 bleibt
unberührt.
(3)[[law:sgb_4:28m#abs_3_1|1]] Zahlt der Beschäftigte oder der Hausgewerbetreibende den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag, hat er auch die Meldungen nach § 28a
abzugeben; bei den Meldungen hat die Einzugsstelle mitzuwirken.
(4)[[law:sgb_4:28m#abs_4_1|1]] Der Beschäftigte oder der Hausgewerbetreibende, der den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt hat, hat gegen den
Arbeitgeber einen Anspruch auf den vom Arbeitgeber zu tragenden Teil
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.