[[{}law:sgb_4:28n|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:28p|→]]
=== § 28o Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten ===
(1)[[law:sgb_4:28o#abs_1_1|1]] Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des
Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu
machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei
mehreren Beschäftigungen sowie bei Bezug weiterer in der gesetzlichen
Krankenversicherung beitragspflichtiger Einnahmen gegenüber allen
beteiligten Arbeitgebern.
(2)[[law:sgb_4:28o#abs_2_1|1]] Der Beschäftigte hat auf Verlangen den zuständigen
Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft über die Art und Dauer
seiner Beschäftigungen, die hierbei erzielten Arbeitsentgelte, seine
Arbeitgeber und die für die Erhebung von Beiträgen notwendigen
Tatsachen zu erteilen und alle für die Prüfung der Meldungen und der
Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. [[law:sgb_4:28o#abs_2_2|2]]Satz 1 gilt für
den Hausgewerbetreibenden, soweit er den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt, entsprechend.