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=== § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern ===
(1)[[law:sgb_4:28p#abs_1_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob
diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem
Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem
Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie
prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der
Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. [[law:sgb_4:28p#abs_1_2|2]]Die Prüfung soll in
kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt.
[[law:sgb_4:28p#abs_1_3|3]]Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen
Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei
dem Arbeitgeber für erforderlich hält. [[law:sgb_4:28p#abs_1_4|4]]Die Prüfung umfasst auch die
Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt
wurden. [[law:sgb_4:28p#abs_1_5|5]]Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der
Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in
der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der
Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber
den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in
Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. [[law:sgb_4:28p#abs_1_6|6]]Die
landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die
Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden
Familienangehörigen vor.
[[law:sgb_4:28p#abs_1_7|7]](1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung
der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die
rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe
durch die Arbeitgeber. [[law:sgb_4:28p#abs_1_8|8]]Die Prüfung erfolgt
1. mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als
abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse
erfasst wurden,
2. mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19
Beschäftigten und
3. bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung
nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20
Beschäftigten.
[[law:sgb_4:28p#abs_1_9|9]]Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt
geprüft. [[law:sgb_4:28p#abs_1_10|10]]Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung
eingeleitet werden. [[law:sgb_4:28p#abs_1_11|11]]Die Träger der Deutschen Rentenversicherung
erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur
Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur
Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
einschließlich der Widerspruchsbescheide. [[law:sgb_4:28p#abs_1_12|12]]Die Träger der
Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über
Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber
nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. [[law:sgb_4:28p#abs_1_13|13]]Für die Prüfung
der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes.
[[law:sgb_4:28p#abs_1_14|14]](1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der
Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz
2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. [[law:sgb_4:28p#abs_1_15|15]]Die Auswahl dient dem Ziel,
alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. [[law:sgb_4:28p#abs_1_16|16]]Arbeitgeber mit
weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3
zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im
Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die
Künstlersozialabgabe beraten. [[law:sgb_4:28p#abs_1_17|17]]Dazu erhalten sie mit der
Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. [[law:sgb_4:28p#abs_1_18|18]]Im Rahmen der
Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der
Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch
bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe
unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird.
[[law:sgb_4:28p#abs_1_19|19]]Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a
Satz 1 unverzüglich durchgeführt. [[law:sgb_4:28p#abs_1_20|20]]Erlangt ein Träger der
Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei
Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz
1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen
künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
[[law:sgb_4:28p#abs_1_21|21]](1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der
Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den
Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. [[law:sgb_4:28p#abs_1_22|22]]Die Träger
der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2)[[law:sgb_4:28p#abs_2_1|1]] Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des
Arbeitgebers. [[law:sgb_4:28p#abs_2_2|2]]Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber
ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von
einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3)[[law:sgb_4:28p#abs_3_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen
über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die
Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4)[[law:sgb_4:28p#abs_4_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem
die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen,
die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den
Absätzen 1, 1a und 1c stehen. [[law:sgb_4:28p#abs_4_2|2]]Die in diesem Dateisystem gespeicherten
Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die
jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(5)[[law:sgb_4:28p#abs_5_1|1]] Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu
leisten. [[law:sgb_4:28p#abs_5_2|2]]Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer
Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6)[[law:sgb_4:28p#abs_6_1|1]] Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und
vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder
einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder
Meldungen erstatten. [[law:sgb_4:28p#abs_6_2|2]]Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im
Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. [[law:sgb_4:28p#abs_6_3|3]]Absatz 5 gilt
entsprechend.
[[law:sgb_4:28p#abs_6_4|4]](6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen
Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem
systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; werden die
Daten aus der Finanzbuchhaltung nicht durch ein systemgeprüftes
Entgeltabrechnungsprogramm übermittelt, können sie auch über eine
systemgeprüfte Schnittstelle oder ein systemgeprüftes Programmmodul
aus einem Programm zur Finanzbuchhaltung an die Träger der Deutschen
Rentenversicherung übermittelt werden. [[law:sgb_4:28p#abs_6_5|5]]Die Deutsche Rentenversicherung
Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum
Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen
Datensätze und Datenbausteine. [[law:sgb_4:28p#abs_6_6|6]]Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
[[law:sgb_4:28p#abs_6_7|7]](6b) Arbeitgeber haben beim Wechsel der von ihnen verwendeten
systemgeprüften Programme für die Unterlagen, die der nächsten Prüfung
unterliegen, die Daten im Verfahren nach Absatz 6a Satz 1 an die
Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. [[law:sgb_4:28p#abs_6_8|8]]Die Datenstelle der
Rentenversicherung speichert diese Daten bis zum Abschluss der
Prüfung. [[law:sgb_4:28p#abs_6_9|9]]Dies gilt auch bei Wechsel eines Dienstleisters.
(7)[[law:sgb_4:28p#abs_7_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die
Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. [[law:sgb_4:28p#abs_7_2|2]]März eines jeden
Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden
vorzulegen. [[law:sgb_4:28p#abs_7_3|3]]Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen
einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung
mit Wirkung für diese.
(8)[[law:sgb_4:28p#abs_8_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem
der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber
zuständige Unfallversicherungsträger und weitere
Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die
Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten
nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche
Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten
Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der
nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen
Unternehmer verarbeiten. [[law:sgb_4:28p#abs_8_2|2]]In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung
aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die
Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den
Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der
Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln.
[[law:sgb_4:28p#abs_8_3|3]]Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den
Arbeitgebern ein Dateisystem, das die folgenden Daten enthält:
1. die Betriebsnummern eines jeden Arbeitgebers,
2. die Absendernummern,
3. die Betriebsnummern der Abrechnungsstellen,
4. das Aktenzeichen des Arbeitgebers,
5. die Betriebsnummern des für den Arbeitgeber zuständigen
Unfallversicherungsträgers,
6. die Unternehmernummer des Arbeitgebers nach § 136a des Siebten Buches,
7. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der beim
Arbeitgeber Beschäftigten in Euro,
8. die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der beim Arbeitgeber
Beschäftigten,
9. die Versicherungsnummern der beim Arbeitgeber Beschäftigten
einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung,
10. die Betriebsnummern der für jeden Beschäftigten zuständigen
Einzugsstellen,
11. eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung,
12. die Kennung des verwendeten Entgeltabrechnungsprogramms oder die
Ausfüllhilfe sowie deren Version,
13. das Identifikationskennzeichen jeder Meldung sowie
14. bei Stornierung einer Meldung zusätzlich das
Identifikationskennzeichen der ursprünglichen Meldung.
[[law:sgb_4:28p#abs_8_4|4]]Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des
Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3
des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung
bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in
der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der
Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. [[law:sgb_4:28p#abs_8_5|5]]Sie
ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der
Rentenversicherung
1. die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2. die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung
gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem
zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3. die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen
gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für
die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt
geprüft wurde,
4. die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten
Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten
Prüfung sowie
5. die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur
Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den
Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre
Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch,
die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen,
sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten
Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen,
erforderlich ist. [[law:sgb_4:28p#abs_8_6|6]]Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung
übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei
der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu
löschen. [[law:sgb_4:28p#abs_8_7|7]]Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die
Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind
verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der
Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen
Daten zu übermitteln. [[law:sgb_4:28p#abs_8_8|8]]Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten
zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten
Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79
Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.
(9)[[law:sgb_4:28p#abs_9_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
1. den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der
in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe
automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2. die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei
der Prüfung festgestellt worden sind, und
3. den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für
die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei
Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die
Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus
diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur
für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10)[[law:sgb_4:28p#abs_10_1|1]] Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten
nicht geprüft.
(11)[[law:sgb_4:28p#abs_11_1|1]] Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen
auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden,
die am 1. [[law:sgb_4:28p#abs_11_2|2]]Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der
Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der
Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven
Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten
neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen
maßgebend. [[law:sgb_4:28p#abs_11_3|3]]Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen
Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der
aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende
Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge
anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45.
[[law:sgb_4:28p#abs_11_4|4]]Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des
Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.