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=== § 28q Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung ===
(1)[[law:sgb_4:28q#abs_1_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit
prüfen bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die
die Einzugsstellen eine Vergütung nach § 28l Absatz 1 erhalten,
mindestens alle vier Jahre. [[law:sgb_4:28q#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt auch im Verhältnis der
Deutschen Rentenversicherung Bund zur Künstlersozialkasse. [[law:sgb_4:28q#abs_1_3|3]]Die
Deutsche Rentenversicherung Bund speichert in dem in § 28p Absatz 8
Satz 1 genannten Dateisystem Daten aus dem Bescheid des Trägers der
Rentenversicherung nach § 28p Absatz 1 Satz 5, soweit dies für die
Prüfung bei den Einzugsstellen nach Satz 1 erforderlich ist. [[law:sgb_4:28q#abs_1_4|4]]Sie darf
diese Daten nur für die Prüfung bei den Einzugsstellen speichern,
verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken.
[[law:sgb_4:28q#abs_1_5|5]]Die Datenstelle der Rentenversicherung hat auf Anforderung des
prüfenden Trägers der Rentenversicherung die in dem Dateisystem nach §
28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten diesem zu übermitteln, soweit
dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist. [[law:sgb_4:28q#abs_1_6|6]]Die Übermittlung
darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass
es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.
[[law:sgb_4:28q#abs_1_7|7]](1a) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für
Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen für das Bundesamt für Soziale
Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds im Hinblick auf die
Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des § 28d Absatz 1 Satz 1 die
Geltendmachung der Beitragsansprüche, den Einzug, die Verwaltung, die
Weiterleitung und die Abrechnung der Beiträge entsprechend § 28l
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2. [[law:sgb_4:28q#abs_1_8|8]]Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend. [[law:sgb_4:28q#abs_1_9|9]]Die mit der Prüfung nach Satz 1 befassten Stellen
übermitteln dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des
Gesundheitsfonds die zur Geltendmachung der in § 28r Absatz 1 und 2
bezeichneten Rechte erforderlichen Prüfungsergebnisse. [[law:sgb_4:28q#abs_1_10|10]]Die durch die
Aufgabenübertragung und -wahrnehmung entstehenden Kosten sind den
Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit aus
den Einnahmen des Gesundheitsfonds zu erstatten. [[law:sgb_4:28q#abs_1_11|11]]Die Einzelheiten des
Verfahrens und der Vergütung vereinbaren die Träger der
Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesamt
für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds.
(2)[[law:sgb_4:28q#abs_2_1|1]] Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung erforderlichen
Unterlagen bis zur nächsten Einzugsstellenprüfung aufzubewahren und
bei der Prüfung bereitzuhalten.
(3)[[law:sgb_4:28q#abs_3_1|1]] Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Darlegung der
Kassen- und Rechnungsführung aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren,
die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
angemessene Prüfhilfen zu leisten. [[law:sgb_4:28q#abs_3_2|2]]Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die
Bundesagentur für Arbeit treffen entsprechende Vereinbarungen. [[law:sgb_4:28q#abs_3_3|3]]Die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die
landwirtschaftliche Krankenkasse können dabei ausgenommen werden.
(4)[[law:sgb_4:28q#abs_4_1|1]] Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die Aufgaben der in
Absatz 1 genannten Art für die Einzugsstelle wahrnehmen. [[law:sgb_4:28q#abs_4_2|2]]Die Absätze 2
und 3 gelten insoweit für diese Stellen entsprechend.
(5)[[law:sgb_4:28q#abs_5_1|1]] Die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit prüfen
gemeinsam bei den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgaben nach §
28p mindestens alle vier Jahre. [[law:sgb_4:28q#abs_5_2|2]]Die Prüfung kann durch Abruf der
Arbeitgeberdateisysteme (§ 28p Absatz 8) im automatisierten Verfahren
durchgeführt werden. [[law:sgb_4:28q#abs_5_3|3]]Bei geringfügigen Beschäftigungen gelten die
Sätze 1 und 2 nicht für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See als Einzugsstelle.
(6)[[law:sgb_4:28q#abs_6_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem
die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen,
die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den
Absätzen 1 und 1a stehen. [[law:sgb_4:28q#abs_6_2|2]]Die in diesem Dateisystem gespeicherten
Daten dürfen nur für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a durch
die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet
werden.