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=== § 28q Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung ===
(1)[[law:sgb_4:28q#abs_1_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit
prüfen bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die
die Einzugsstellen eine Vergütung nach § 28l Absatz 1 erhalten,
mindestens alle vier Jahre. [[law:sgb_4:28q#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt auch im Verhältnis der
Deutschen Rentenversicherung Bund zur Künstlersozialkasse. [[law:sgb_4:28q#abs_1_3|3]]Die
Deutsche Rentenversicherung Bund speichert in dem in § 28p Absatz 8
Satz 1 genannten Dateisystem Daten aus dem Bescheid des Trägers der
Rentenversicherung nach § 28p Absatz 1 Satz 5, soweit dies für die
Prüfung bei den Einzugsstellen nach Satz 1 erforderlich ist. [[law:sgb_4:28q#abs_1_4|4]]Sie darf
diese Daten nur für die Prüfung bei den Einzugsstellen speichern,
verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken.
[[law:sgb_4:28q#abs_1_5|5]]Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung hat auf Anforderung
des prüfenden Trägers der Rentenversicherung die folgenden Angaben zu
übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist:
1. die in dem Dateisystem nach § 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten,
2. die in dem Dateisystem nach § 212a Absatz 5 Satz 3 des Sechsten Buches
gespeicherten Daten und
3. die in den Versicherungskonten der Rentenversicherung gespeicherten
Daten der sonstigen Versicherten, für die Pflichtbeiträge zu zahlen
waren oder zu zahlen sind.
[[law:sgb_4:28q#abs_1_6|6]]Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren
erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des
Zehnten Buches bedarf.
[[law:sgb_4:28q#abs_1_7|7]](1a) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für
Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen für das Bundesamt für Soziale
Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds im Hinblick auf die
Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des § 28d Absatz 1 Satz 1 die
Geltendmachung der Beitragsansprüche, den Einzug, die Verwaltung, die
Weiterleitung und die Abrechnung der Beiträge entsprechend § 28l
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2. [[law:sgb_4:28q#abs_1_8|8]]Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend. [[law:sgb_4:28q#abs_1_9|9]]Die mit der Prüfung nach Satz 1 befassten Stellen
übermitteln dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des
Gesundheitsfonds die zur Geltendmachung der in § 28r Absatz 1 und 2
bezeichneten Rechte erforderlichen Prüfungsergebnisse. [[law:sgb_4:28q#abs_1_10|10]]Die durch die
Aufgabenübertragung und -wahrnehmung entstehenden Kosten sind den
Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit aus
den Einnahmen des Gesundheitsfonds zu erstatten. [[law:sgb_4:28q#abs_1_11|11]]Die Einzelheiten des
Verfahrens und der Vergütung vereinbaren die Träger der
Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesamt
für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds.
(2)[[law:sgb_4:28q#abs_2_1|1]] Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung erforderlichen
Unterlagen bis zur nächsten Einzugsstellenprüfung aufzubewahren und
bei der Prüfung bereitzuhalten.
(3)[[law:sgb_4:28q#abs_3_1|1]] Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Darlegung der
Kassen- und Rechnungsführung aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren,
die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
angemessene Prüfhilfen zu leisten. [[law:sgb_4:28q#abs_3_2|2]]Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die
Bundesagentur für Arbeit treffen entsprechende Vereinbarungen. [[law:sgb_4:28q#abs_3_3|3]]Die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die
landwirtschaftliche Krankenkasse können dabei ausgenommen werden.
(4)[[law:sgb_4:28q#abs_4_1|1]] Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die Aufgaben der in
Absatz 1 genannten Art für die Einzugsstelle wahrnehmen. [[law:sgb_4:28q#abs_4_2|2]]Die Absätze 2
und 3 gelten insoweit für diese Stellen entsprechend.
(5)[[law:sgb_4:28q#abs_5_1|1]] Die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit prüfen
gemeinsam bei den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgaben nach §
28p mindestens alle vier Jahre. [[law:sgb_4:28q#abs_5_2|2]]Die Prüfung kann durch Abruf der
Arbeitgeberdateisysteme (§ 28p Absatz 8) im automatisierten Verfahren
durchgeführt werden. [[law:sgb_4:28q#abs_5_3|3]]Bei geringfügigen Beschäftigungen gelten die
Sätze 1 und 2 nicht für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See als Einzugsstelle.
(6)[[law:sgb_4:28q#abs_6_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem
die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen,
die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den
Absätzen 1 und 1a stehen und in welchem der Name, die Anschrift, die
Betriebsnummer und weitere Identifikationsmerkmale jeder
Einzugsstelle, die erforderlichen Daten für die Planung der Prüfungen
bei den Einzugsstellen sowie die Ergebnisse der Prüfungen gespeichert
sind. [[law:sgb_4:28q#abs_6_2|2]]Die in den Dateisystemen gespeicherten Daten dürfen nur für die
Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a durch die jeweils zuständigen
Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden. [[law:sgb_4:28q#abs_6_3|3]]Die in dem
Dateisystem gespeicherten Daten dürfen zusätzlich für die Prüfungen
nach den Absätzen 1 und 1a durch die Bundesagentur für Arbeit und zum
Abruf der Prüfergebnisse durch das Bundesamt für Soziale Sicherung als
Verwalter des Gesundheitsfonds verarbeitet werden.