[[{}law:sgb_4:28q|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:29|→]]
=== § 28r Schadensersatzpflicht, Verzinsung ===
(1)[[law:sgb_4:28r#abs_1_1|1]] Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Einzugsstelle
schuldhaft eine diesem nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht,
haftet die Einzugsstelle dem Träger der Pflegeversicherung, der
Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem
Gesundheitsfonds für einen diesen zugefügten Schaden. [[law:sgb_4:28r#abs_1_2|2]]Die
Schadensersatzpflicht wegen entgangener Zinsen beschränkt sich auf den
sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang.
(2)[[law:sgb_4:28r#abs_2_1|1]] Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder Säumniszuschläge
schuldhaft nicht rechtzeitig weitergeleitet, hat die Einzugsstelle
Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz
nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.
(3)[[law:sgb_4:28r#abs_3_1|1]] Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter des Trägers der
Rentenversicherung schuldhaft eine diesem nach § 28p auferlegte
Pflicht, haftet der Träger der Rentenversicherung dem
Gesundheitsfonds, der Krankenkasse, der Pflegekasse und der
Bundesagentur für Arbeit für einen diesen zugefügten Schaden; dies
gilt entsprechend gegenüber den Trägern der Unfallversicherung für die
Prüfung nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches. [[law:sgb_4:28r#abs_3_2|2]]Für entgangene
Beiträge sind Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen
Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.