[[{}law:sgb_4:28r|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:30|→]]
=== § 29 Rechtsstellung ===
(1)[[law:sgb_4:29#abs_1_1|1]] Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind
rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit
Selbstverwaltung.
(2)[[law:sgb_4:29#abs_2_1|1]] Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes
bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.
(3)[[law:sgb_4:29#abs_3_1|1]] Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des
sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener
Verantwortung.