[[{}law:sgb_4:28r|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:30|→]] === § 29 Rechtsstellung === (1)[[law:sgb_4:29#abs_1_1|1]] Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. (2)[[law:sgb_4:29#abs_2_1|1]] Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt. (3)[[law:sgb_4:29#abs_3_1|1]] Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.