[[{}law:sgb_4:29|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:31|→]] === § 30 Eigene und übertragene Aufgaben === (1)[[law:sgb_4:30#abs_1_1|1]] Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden. (2)[[law:sgb_4:30#abs_2_1|1]] Den Versicherungsträgern dürfen Aufgaben anderer Versicherungsträger und Träger öffentlicher Verwaltung nur auf Grund eines Gesetzes übertragen werden; dadurch entstehende Kosten sind ihnen zu erstatten. [[law:sgb_4:30#abs_2_2|2]]Verwaltungsvereinbarungen der Versicherungsträger zur Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt. (3)[[law:sgb_4:30#abs_3_1|1]] Versicherungsträger können die für sie zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden insbesondere in Fragen der Rechtsetzung kurzzeitig personell unterstützen. [[law:sgb_4:30#abs_3_2|2]]Dadurch entstehende Kosten sind ihnen grundsätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den jeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haushalte von Bund und Ländern festgelegt.