[[{}law:sgb_4:29|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:31|→]]
=== § 30 Eigene und übertragene Aufgaben ===
(1)[[law:sgb_4:30#abs_1_1|1]] Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer
gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre
Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden.
(2)[[law:sgb_4:30#abs_2_1|1]] Den Versicherungsträgern dürfen Aufgaben anderer
Versicherungsträger und Träger öffentlicher Verwaltung nur auf Grund
eines Gesetzes übertragen werden; dadurch entstehende Kosten sind
ihnen zu erstatten. [[law:sgb_4:30#abs_2_2|2]]Verwaltungsvereinbarungen der Versicherungsträger
zur Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.
(3)[[law:sgb_4:30#abs_3_1|1]] Versicherungsträger können die für sie zuständigen obersten
Bundes- und Landesbehörden insbesondere in Fragen der Rechtsetzung
kurzzeitig personell unterstützen. [[law:sgb_4:30#abs_3_2|2]]Dadurch entstehende Kosten sind
ihnen grundsätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den jeweiligen
Gesetzen zur Feststellung der Haushalte von Bund und Ländern
festgelegt.