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=== § 31 Organe ===
(1)[[law:sgb_4:31#abs_1_1|1]] Bei jedem Versicherungsträger werden als Selbstverwaltungsorgane
eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. [[law:sgb_4:31#abs_1_2|2]]Jeder
Versicherungsträger hat einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit
beratender Stimme angehört. [[law:sgb_4:31#abs_1_3|3]]Die Aufgaben des Geschäftsführers werden
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durch das Direktorium
wahrgenommen.
(2)[[law:sgb_4:31#abs_2_1|1]] Die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer
nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aufgaben des
Versicherungsträgers wahr.
(3)[[law:sgb_4:31#abs_3_1|1]] Die vertretungsberechtigten Organe des Versicherungsträgers haben
die Eigenschaft einer Behörde. [[law:sgb_4:31#abs_3_2|2]]Sie führen das Dienstsiegel des
Versicherungsträgers.
[[law:sgb_4:31#abs_3_3|3]](3a) Bei den in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen wird abweichend
von Absatz 1 ein Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan sowie ein
hauptamtlicher Vorstand gebildet. § 31 Absatz 1 Satz 2 gilt für diese
Krankenkassen nicht.
[[law:sgb_4:31#abs_3_4|4]](3b) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden eine
Bundesvertreterversammlung und ein Bundesvorstand gebildet. [[law:sgb_4:31#abs_3_5|5]]Diese
Organe entscheiden anstelle der Vertreterversammlung und des
Vorstandes, soweit § 64 Absatz 4 gilt.
(4)[[law:sgb_4:31#abs_4_1|1]] Die Sektionen, die Bezirksverwaltungen und die
Landesgeschäftsstellen der Versicherungsträger können
Selbstverwaltungsorgane bilden. [[law:sgb_4:31#abs_4_2|2]]Die Satzung grenzt die Aufgaben und
die Befugnisse dieser Organe gegenüber den Aufgaben und Befugnissen
der Organe der Hauptverwaltung ab.