[[{}law:sgb_4:30|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:33|→]] === § 31 Organe === (1)[[law:sgb_4:31#abs_1_1|1]] Bei jedem Versicherungsträger werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. [[law:sgb_4:31#abs_1_2|2]]Jeder Versicherungsträger hat einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört. [[law:sgb_4:31#abs_1_3|3]]Die Aufgaben des Geschäftsführers werden bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durch das Direktorium wahrgenommen. (2)[[law:sgb_4:31#abs_2_1|1]] Die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aufgaben des Versicherungsträgers wahr. (3)[[law:sgb_4:31#abs_3_1|1]] Die vertretungsberechtigten Organe des Versicherungsträgers haben die Eigenschaft einer Behörde. [[law:sgb_4:31#abs_3_2|2]]Sie führen das Dienstsiegel des Versicherungsträgers. [[law:sgb_4:31#abs_3_3|3]](3a) Bei den in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen wird abweichend von Absatz 1 ein Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. § 31 Absatz 1 Satz 2 gilt für diese Krankenkassen nicht. [[law:sgb_4:31#abs_3_4|4]](3b) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden eine Bundesvertreterversammlung und ein Bundesvorstand gebildet. [[law:sgb_4:31#abs_3_5|5]]Diese Organe entscheiden anstelle der Vertreterversammlung und des Vorstandes, soweit § 64 Absatz 4 gilt. (4)[[law:sgb_4:31#abs_4_1|1]] Die Sektionen, die Bezirksverwaltungen und die Landesgeschäftsstellen der Versicherungsträger können Selbstverwaltungsorgane bilden. [[law:sgb_4:31#abs_4_2|2]]Die Satzung grenzt die Aufgaben und die Befugnisse dieser Organe gegenüber den Aufgaben und Befugnissen der Organe der Hauptverwaltung ab.