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=== § 33 Vertreterversammlung, Verwaltungsrat ===
(1)[[law:sgb_4:33#abs_1_1|1]] Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges
autonomes Recht des Versicherungsträgers sowie in den übrigen durch
Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht
vorgesehenen Fällen. [[law:sgb_4:33#abs_1_2|2]]Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird
der Beschluss über die Satzung von der Bundesvertreterversammlung nach
§ 31 Absatz 3b gefasst; der Beschluss wird gemäß § 64 Absatz 4
gefasst, soweit die Satzung Regelungen zu Grundsatz- und
Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung oder zu
gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung trifft.
[[law:sgb_4:33#abs_1_3|3]]Im Übrigen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der durch
Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung
Bund bestimmten Mitglieder.
(2)[[law:sgb_4:33#abs_2_1|1]] Die Vertreterversammlung vertritt den Versicherungsträger
gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. [[law:sgb_4:33#abs_2_2|2]]Sie kann in der Satzung
oder im Einzelfall bestimmen, dass das Vertretungsrecht gemeinsam
durch die Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt wird.
(3)[[law:sgb_4:33#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Verwaltungsrat
nach § 31 Absatz 3a. [[law:sgb_4:33#abs_3_2|2]]Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die
Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für
den Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden. [[law:sgb_4:33#abs_3_3|3]]Dem Verwaltungsrat oder
dessen Vorsitzenden obliegen auch die Aufgaben des Vorstandes oder
dessen Vorsitzenden nach § 37 Absatz 2, § 38 und nach dem Zweiten
Titel.
(4)[[law:sgb_4:33#abs_4_1|1]] Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die
Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für
die Bundesvertreterversammlung oder deren Vorsitzenden entsprechend.
[[law:sgb_4:33#abs_4_2|2]]Für den Beschluss über die Satzung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3.