[[{}law:sgb_4:33|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:35|→]] === § 34 Satzung === (1)[[law:sgb_4:34#abs_1_1|1]] Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung. [[law:sgb_4:34#abs_1_2|2]]Sie bedarf der Genehmigung der nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zuständigen Behörde. (2)[[law:sgb_4:34#abs_2_1|1]] Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind öffentlich bekannt zu machen. [[law:sgb_4:34#abs_2_2|2]]Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. [[law:sgb_4:34#abs_2_3|3]]Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt.