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=== § 35 Vorstand ===
(1)[[law:sgb_4:35#abs_1_1|1]] Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger und vertritt ihn
gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den
Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.
[[law:sgb_4:35#abs_1_2|2]]In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt
werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands den
Versicherungsträger vertreten können.
(2)[[law:sgb_4:35#abs_2_1|1]] Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der
Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen.
(3)[[law:sgb_4:35#abs_3_1|1]] Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund obliegen die Aufgaben
nach den Absätzen 1 und 2 dem Bundesvorstand nach § 31 Absatz 3b,
soweit Grundsatz- und Querschnittsaufgaben oder gemeinsame
Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung betroffen sind und
soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Bund
maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. [[law:sgb_4:35#abs_3_2|2]]Soweit das
Sozialgesetzbuch Bestimmungen über den Vorstand oder dessen
Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Bundesvorstand oder dessen
Vorsitzenden entsprechend.