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=== § 35a Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen ===
(1)[[law:sgb_4:35a#abs_1_1|1]] Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den
Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die
Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und
sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes
bestimmen. [[law:sgb_4:35a#abs_1_2|2]]In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann
bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die
Krankenkasse vertreten können. [[law:sgb_4:35a#abs_1_3|3]]Innerhalb der vom Vorstand erlassenen
Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands seinen
Geschäftsbereich eigenverantwortlich. [[law:sgb_4:35a#abs_1_4|4]]Bei Meinungsverschiedenheiten
entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
(2)[[law:sgb_4:35a#abs_2_1|1]] Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berichten über
1. die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung,
2. die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung.
[[law:sgb_4:35a#abs_2_2|2]]Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen
wichtigen Anlässen zu berichten.
(3)[[law:sgb_4:35a#abs_3_1|1]] Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich
aus. [[law:sgb_4:35a#abs_3_2|2]]Die Amtszeit beträgt bis zu sechs Jahre; die Wiederwahl ist
möglich.
(4)[[law:sgb_4:35a#abs_4_1|1]] Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis zu 500 000
Mitgliedern aus höchstens zwei Personen, bei mehr als 500 000
Mitgliedern aus höchstens drei Personen. [[law:sgb_4:35a#abs_4_2|2]]Ein mehrköpfiger Vorstand
muss mit mindestens einer Frau und mit mindestens einem Mann besetzt
sein. [[law:sgb_4:35a#abs_4_3|3]]Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. § 37
Absatz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_4:35a#abs_4_4|4]]Besteht der Vorstand nur aus einer Person,
hat der Verwaltungsrat einen leitenden Beschäftigten der Krankenkasse
mit dessen Stellvertretung zu beauftragen.
(5)[[law:sgb_4:35a#abs_5_1|1]] Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und
dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. [[law:sgb_4:35a#abs_5_2|2]]Bei
Betriebskrankenkassen bleibt § 149 Absatz 2 des Fünften Buches
unberührt; bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die
Führung der Geschäfte erforderlichen Personen, so bedarf die
Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der Zustimmung der Mehrheit
der Versichertenvertreter im Verwaltungsrat. [[law:sgb_4:35a#abs_5_3|3]]Stimmt der Verwaltungsrat
nicht zu und bestellt der Arbeitgeber keine anderen Mitglieder des
Vorstandes, die die Zustimmung finden, werden die Aufgaben der
Vorstandsmitglieder auf Kosten der Betriebskrankenkasse durch die
Aufsichtsbehörde oder durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde
einstweilen wahrgenommen.
(6)[[law:sgb_4:35a#abs_6_1|1]] Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu achten, dass die
Mitglieder des Vorstands die erforderliche fachliche Eignung zur
Führung der Verwaltungsgeschäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder
Weiterbildung im Krankenkassendienst oder einer Fachhochschul- oder
Hochschulausbildung sowie in beiden Fällen zusätzlich auf Grund
mehrjähriger Berufserfahrung in herausgehobenen Führungsfunktionen.
[[law:sgb_4:35a#abs_6_2|2]]Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder
einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche
Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am
1\. [[law:sgb_4:35a#abs_6_3|3]]März im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige
Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift sowie auf
der Internetseite der jeweiligen Krankenkasse zu veröffentlichen. [[law:sgb_4:35a#abs_6_4|4]]Die
Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den
Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von
Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und dem
stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen.
[[law:sgb_4:35a#abs_6_5|5]](6a) Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines
Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen
Zustimmung der Aufsichtsbehörde. [[law:sgb_4:35a#abs_6_6|6]]Die Vergütung der Mitglieder des
Vorstandes einschließlich aller Nebenleistungen und
Versorgungsregelungen hat in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der
Körperschaft zu stehen, die sich nach der Zahl der Versicherten
bemisst. [[law:sgb_4:35a#abs_6_7|7]]Darüber hinaus ist die Größe des Vorstandes zu
berücksichtigen. [[law:sgb_4:35a#abs_6_8|8]]Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 6 Satz 3 sind auf
die Vergütung der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an die
Körperschaft abzuführen. [[law:sgb_4:35a#abs_6_9|9]]Vereinbarungen der Körperschaft für die
Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf Grundlage von
beitragsorientierten Zusagen zulässig.
(7)[[law:sgb_4:35a#abs_7_1|1]] Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des
Vorstands durch den Verwaltungsrat gilt § 59 Absatz 2 und 3
entsprechend. [[law:sgb_4:35a#abs_7_2|2]]Gründe für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung
sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder
Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat, es sei denn, dass das
Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.
[[law:sgb_4:35a#abs_7_3|3]]Verstößt ein Mitglied des Vorstandes in grober Weise gegen seine
Amtspflichten und kommt ein Beschluss des Verwaltungsrates nach § 59
Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande, hat
die Aufsichtsbehörde dieses Mitglied seines Amtes zu entheben;
Rechtsbehelfe gegen die Amtsenthebung haben keine aufschiebende
Wirkung.