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=== § 36 Geschäftsführer ===
(1)[[law:sgb_4:36#abs_1_1|1]] Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden
Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für den
Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen,
und vertritt den Versicherungsträger insoweit gerichtlich und
außergerichtlich.
(2)[[law:sgb_4:36#abs_2_1|1]] Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag
des Vorstands von der Vertreterversammlung gewählt; § 59 Absatz 2 bis
4 gilt entsprechend.
[[law:sgb_4:36#abs_2_2|2]](2a) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei der
Unfallversicherung Bund und Bahn vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales bestellt; die Bestellung bedarf der Zustimmung des
Vorstandes.
(3)[[law:sgb_4:36#abs_3_1|1]] Bei den Feuerwehr-Unfallkassen bestimmt die zuständige oberste
Verwaltungsbehörde das Nähere über die Führung der Geschäfte. [[law:sgb_4:36#abs_3_2|2]]Die
Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Vorstands.
[[law:sgb_4:36#abs_3_3|3]](3a) Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus
einem Präsidenten als Vorsitzenden und zwei Geschäftsführern. [[law:sgb_4:36#abs_3_4|4]]Die
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die Außendarstellung der
Deutschen Rentenversicherung Bund werden grundsätzlich vom Präsidenten
wahrgenommen. [[law:sgb_4:36#abs_3_5|5]]Im Übrigen werden die Aufgabenbereiche der Mitglieder
des Direktoriums durch die Satzung bestimmt. [[law:sgb_4:36#abs_3_6|6]]Die Vorschriften über den
Geschäftsführer und § 36 Absatz 4 Satz 2, 5 und 6 gelten für das
Direktorium entsprechend.
[[law:sgb_4:36#abs_3_7|7]](3b) Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund wird auf
Vorschlag des Bundesvorstandes von der Bundesvertreterversammlung
gemäß § 64 Absatz 4 gewählt. [[law:sgb_4:36#abs_3_8|8]]Über den Vorschlag entscheidet der
Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Absatz
4\. [[law:sgb_4:36#abs_3_9|9]]Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt sechs Jahre.
(4)[[law:sgb_4:36#abs_4_1|1]] Bei Versicherungsträgern mit mehr als eineinhalb Millionen
Versicherten kann die Satzung bestimmen, dass die Vertreterversammlung
auf Vorschlag des Vorstands eine aus drei Personen bestehende
Geschäftsführung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden wählt. [[law:sgb_4:36#abs_4_2|2]]Die
Geschäftsführung muss mit mindestens einer Frau und mit mindestens
einem Mann besetzt sein. [[law:sgb_4:36#abs_4_3|3]]Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei
Versicherungsträgern, die für mehrere Versicherungszweige zuständig
sind. [[law:sgb_4:36#abs_4_4|4]]Die Vorschriften über den Geschäftsführer gelten für die
Geschäftsführung entsprechend. [[law:sgb_4:36#abs_4_5|5]]Die Mitglieder der Geschäftsführung
vertreten sich gegenseitig. [[law:sgb_4:36#abs_4_6|6]]Die Satzung kann bestimmen, dass auch
einzelne Mitglieder der Geschäftsführung den Versicherungsträger
vertreten können.
(5)[[law:sgb_4:36#abs_5_1|1]] Für den Geschäftsführer, seinen Stellvertreter und die Mitglieder
der Geschäftsführung gelten die dienstrechtlichen Vorschriften der
Sozialversicherungsgesetze und die hiernach anzuwendenden anderen
dienstrechtlichen Vorschriften. [[law:sgb_4:36#abs_5_2|2]]Die in ihnen vorgeschriebenen
Voraussetzungen dienstrechtlicher Art müssen bei der Wahl erfüllt
sein.
(6)[[law:sgb_4:36#abs_6_1|1]] Soweit nach den für eine dienstordnungsmäßige Anstellung geltenden
Vorschriften nur die Anstellung von Personen zulässig ist, die einen
bestimmten Ausbildungsgang oder eine Probezeit zurückgelegt oder
bestimmte Prüfungen abgelegt haben, gilt das nicht für Bewerber für
das Amt eines Geschäftsführers oder eines Mitglieds der
Geschäftsführung, die die erforderliche Befähigung durch Lebens- und
Berufserfahrung erworben haben. [[law:sgb_4:36#abs_6_2|2]]Die Feststellung, ob ein Bewerber die
erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben
hat, trifft die für die Sozialversicherung zuständige oberste
Verwaltungsbehörde. [[law:sgb_4:36#abs_6_3|3]]Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage
der erforderlichen Unterlagen über die Befähigung des Bewerbers zu
entscheiden. [[law:sgb_4:36#abs_6_4|4]]Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn eine Dienstordnung
die Anstellung eines Bewerbers für das Amt eines Stellvertreters des
Geschäftsführers zulässt, der die Befähigung hierfür durch Lebens- und
Berufserfahrung erworben hat.