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=== § 36a Besondere Ausschüsse ===
(1)[[law:sgb_4:36a#abs_1_1|1]] Durch Satzung können
1. der Erlass von Widerspruchsbescheiden und
2. in der Unfallversicherung ferner
a) die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über
Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen
Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse,
b) Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als
vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit
besonderen Ausschüssen übertragen werden. § 35 Absatz 2 gilt
entsprechend. [[law:sgb_4:36a#abs_1_2|2]]Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau richtet insbesondere für die in der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung vertretenen Sparten (Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau) fachbezogene besondere Ausschüsse ein, die Vorschlagsrechte
haben; das Nähere wird durch die Satzung bestimmt.
(2)[[law:sgb_4:36a#abs_2_1|1]] Die Satzung regelt das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung
der besonderen Ausschüsse und die Bestellung ihrer Mitglieder. [[law:sgb_4:36a#abs_2_2|2]]Zu
Mitgliedern der besonderen Ausschüsse können nur Personen bestellt
werden, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied
erfüllen und, wenn die Satzung deren Mitwirkung vorsieht, Bedienstete
des Versicherungsträgers. [[law:sgb_4:36a#abs_2_3|3]]In Angelegenheiten der
Künstlersozialversicherung können auf Vorschlag der
Künstlersozialkasse zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse Personen
aus den Kreisen der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten und
Bedienstete der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Regionalträger der
gesetzlichen Rentenversicherung bestellt werden.
(3)[[law:sgb_4:36a#abs_3_1|1]] Die §§ 40 bis 42 sowie § 63 Absatz 3a und 4 gelten für die
ehrenamtlichen Mitglieder der besonderen Ausschüsse entsprechend.
(4)[[law:sgb_4:36a#abs_4_1|1]] § 64a Absatz 1, 3 und 4 gilt für die besonderen Ausschüsse
entsprechend. § 64a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein Mitglied
den Ausnahmefall nach Absatz 2 Satz 1 feststellt und eine digitale
Sitzung nach Absatz 2 Satz 1 nicht stattfindet, wenn ein Mitglied
widerspricht.