[[{}law:sgb_4:36a|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:38|→]]
=== § 37 Verhinderung von Organen ===
(1)[[law:sgb_4:37#abs_1_1|1]] Solange und soweit die Wahl zu Selbstverwaltungsorganen nicht
zustande kommt oder Selbstverwaltungsorgane sich weigern, ihre
Geschäfte zu führen, werden sie auf Kosten des Versicherungsträgers
durch die Aufsichtsbehörde selbst oder durch Beauftragte geführt. [[law:sgb_4:37#abs_1_2|2]]Die
Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane zu berufen, wenn eine Wahl nicht zustande
kommt, bleibt unberührt.
(2)[[law:sgb_4:37#abs_2_1|1]] Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter oder ein Mitglied
der Geschäftsführung für längere Zeit an der Ausübung ihres Amtes
verhindert oder ist ihr Amt längere Zeit unbesetzt, kann der Vorstand
einen leitenden Beschäftigten des Versicherungsträgers mit der
vorübergehenden Wahrnehmung dieses Amtes beauftragen; bei einer
Geschäftsführung erstreckt sich die Wahrnehmung des Amtes nicht auf
den Vorsitz. [[law:sgb_4:37#abs_2_2|2]]Die Beauftragung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich
anzuzeigen.