[[{}law:sgb_4:37|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:39|→]]
=== § 38 Beanstandung von Rechtsverstößen ===
(1)[[law:sgb_4:38#abs_1_1|1]] Verstößt der Beschluss eines Selbstverwaltungsorgans gegen Gesetz
oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht, hat der
Vorsitzende des Vorstands den Beschluss schriftlich und mit Begründung
zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten
Beschlussfassung zu setzen. [[law:sgb_4:38#abs_1_2|2]]Die Beanstandung hat aufschiebende
Wirkung.
(2)[[law:sgb_4:38#abs_2_1|1]] Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem Beschluss, hat der
Vorsitzende des Vorstands die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. [[law:sgb_4:38#abs_2_2|2]]Die
aufschiebende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung der
Aufsichtsbehörde, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer
Unterrichtung, bestehen.