[[{}law:sgb_4:38|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:40|→]]
=== § 39 Versichertenälteste und Vertrauenspersonen ===
(1)[[law:sgb_4:39#abs_1_1|1]] Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die
Vertreterversammlung Versichertenälteste.
(2)[[law:sgb_4:39#abs_2_1|1]] Die Satzung kann bestimmen, dass
1. bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl von
Versichertenältesten unterbleibt,
2. auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung
Versichertenälteste wählt,
3. die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt.
(3)[[law:sgb_4:39#abs_3_1|1]] Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine
ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und
den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu
betreuen. [[law:sgb_4:39#abs_3_2|2]]Die Satzung bestimmt das Nähere.