[[{}law:sgb_4:3|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:5|→]]
=== § 4 Ausstrahlung ===
(1)[[law:sgb_4:4#abs_1_1|1]] Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die
Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie
auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses
Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet
außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung
infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus
zeitlich begrenzt ist.
(2)[[law:sgb_4:4#abs_2_1|1]] Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz
1 entsprechend.