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=== § 40 Ehrenämter ===
(1)[[law:sgb_4:40#abs_1_1|1]] Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie die
Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. [[law:sgb_4:40#abs_1_2|2]]Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die
Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben
wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds. [[law:sgb_4:40#abs_1_3|3]]Satz 2 gilt für
Stellvertreter von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
entsprechend.
(2)[[law:sgb_4:40#abs_2_1|1]] Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamts
behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes
benachteiligt werden. [[law:sgb_4:40#abs_2_2|2]]Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie
Versichertenälteste und Vertrauenspersonen sind für die Zeiten der
Ausübung ihres Ehrenamtes von ihrer Arbeit oder dienstlichen Tätigkeit
freizustellen, es sei denn, dem stehen dringende betriebliche oder
dienstliche Belange entgegen. [[law:sgb_4:40#abs_2_3|3]]Der Arbeitgeber oder Dienstherr soll
frühzeitig informiert werden.
(3)[[law:sgb_4:40#abs_3_1|1]] Zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die Kenntnisse vermitteln,
die für eine ordnungsgemäße Ausübung des Ehrenamts förderlich sind,
haben Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie Versichertenälteste
und Vertrauenspersonen Anspruch auf Urlaub an bis zu fünf Arbeitstagen
pro Kalenderjahr. [[law:sgb_4:40#abs_3_2|2]]Der Anspruch nach Satz 1 ist gegenüber dem
Arbeitgeber oder Dienstherrn spätestens vier Wochen vor Beginn der
Fortbildungsmaßnahme schriftlich oder elektronisch geltend zu machen.
[[law:sgb_4:40#abs_3_3|3]]Der Urlaub darf mit der Freistellung, die aufgrund von
Bildungsurlaubsgesetzen der Länder in einem Kalenderjahr gewährt wird,
insgesamt acht Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten. [[law:sgb_4:40#abs_3_4|4]]Für
die Zeit des Urlaubs besteht nach diesem Gesetz kein Anspruch auf Lohn
oder Gehalt. [[law:sgb_4:40#abs_3_5|5]]Der Verdienstausfall ist nach Maßgabe des § 41 Absatz 2
zu ersetzen. [[law:sgb_4:40#abs_3_6|6]]Der Arbeitgeber oder Dienstherr darf den Urlaub nach Satz
1 zu dem von dem Beschäftigten mitgeteilten Zeitpunkt ablehnen, wenn
dringende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge
anderer Beschäftigter entgegenstehen. [[law:sgb_4:40#abs_3_7|7]]Die Vertreterversammlung
beschließt auf Vorschlag des Vorstands, welche Inhalte die
Fortbildungsmaßnahmen nach Satz 1 haben können; bei den in § 35a
Absatz 1 genannten Krankenkassen entfällt der Vorschlag des Vorstands.