[[{}law:sgb_4:40|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:42|→]]
=== § 41 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen ===
(1)[[law:sgb_4:41#abs_1_1|1]] Der Versicherungsträger erstattet den Mitgliedern der
Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den
Vertrauenspersonen ihre baren Auslagen; er kann hierfür feste Sätze
vorsehen. [[law:sgb_4:41#abs_1_2|2]]Die Auslagen des Vorsitzenden und der stellvertretenden
Vorsitzenden eines Selbstverwaltungsorgans für ihre Tätigkeit
außerhalb der Sitzung können mit einem Pauschbetrag abgegolten werden.
(2)[[law:sgb_4:41#abs_2_1|1]] Der Versicherungsträger ersetzt den Mitgliedern der
Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den
Vertrauenspersonen den tatsächlich entgangenen regelmäßigen
Bruttoverdienst und erstattet ihnen die den Arbeitnehmeranteil
übersteigenden Beiträge, die sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer
nach der Vorschrift des Sechsten Buches über die Beitragstragung
selbst zu tragen haben. [[law:sgb_4:41#abs_2_2|2]]Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der
versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel
der monatlichen Bezugsgröße (§ 18). [[law:sgb_4:41#abs_2_3|3]]Wird durch schriftliche Erklärung
des Berechtigten glaubhaft gemacht, dass ein Verdienstausfall
entstanden ist, lässt sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, ist
für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit ein Drittel
des in Satz 2 genannten Höchstbetrags zu ersetzen. [[law:sgb_4:41#abs_2_4|4]]Der
Verdienstausfall wird je Kalendertag für höchstens zehn Stunden
geleistet; die letzte angefangene Stunde ist voll zu rechnen.
(3)[[law:sgb_4:41#abs_3_1|1]] Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane kann für jeden
Kalendertag einer Sitzung ein Pauschbetrag für Zeitaufwand geleistet
werden; die Höhe des Pauschbetrags soll unter Beachtung des § 40
Absatz 1 Satz 1 in einem angemessenen Verhältnis zu dem regelmäßig
außerhalb der Arbeitszeit erforderlichen Zeitaufwand, insbesondere für
die Vorbereitung der Sitzungen, stehen. [[law:sgb_4:41#abs_3_2|2]]Ein Pauschbetrag für
Zeitaufwand kann für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen den
Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der
Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den
Vertrauenspersonen, bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme auch anderen
Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane geleistet werden.
(4)[[law:sgb_4:41#abs_4_1|1]] Die Vertreterversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands
die festen Sätze und die Pauschbeträge nach den Absätzen 1 und 3. [[law:sgb_4:41#abs_4_2|2]]Bei
den in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen entfällt der Vorschlag
des Vorstandes. [[law:sgb_4:41#abs_4_3|3]]Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.