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=== § 42 Haftung ===
(1)[[law:sgb_4:42#abs_1_1|1]] Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet
sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden
Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34 des
Grundgesetzes.
(2)[[law:sgb_4:42#abs_2_1|1]] Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für den Schaden,
der dem Versicherungsträger aus einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht.
(3)[[law:sgb_4:42#abs_3_1|1]] Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung kann der
Versicherungsträger nicht im Voraus, auf einen entstandenen
Schadensersatzanspruch nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
verzichten.
(4)[[law:sgb_4:42#abs_4_1|1]] Für Versichertenälteste und Vertrauenspersonen gelten die Absätze
1 bis 3 entsprechend.