[[{}law:sgb_4:41|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:43|→]] === § 42 Haftung === (1)[[law:sgb_4:42#abs_1_1|1]] Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34 des Grundgesetzes. (2)[[law:sgb_4:42#abs_2_1|1]] Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht. (3)[[law:sgb_4:42#abs_3_1|1]] Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung kann der Versicherungsträger nicht im Voraus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. (4)[[law:sgb_4:42#abs_4_1|1]] Für Versichertenälteste und Vertrauenspersonen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.