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=== § 43 Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane ===
(1)[[law:sgb_4:43#abs_1_1|1]] Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane wird durch die
Satzung entsprechend der Größe des Versicherungsträgers bestimmt und
kann nur für die folgende Wahlperiode geändert werden. [[law:sgb_4:43#abs_1_2|2]]Die
Vertreterversammlung hat höchstens sechzig Mitglieder; der
Verwaltungsrat der in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen hat
höchstens dreißig Mitglieder. [[law:sgb_4:43#abs_1_3|3]]Die Vertreterversammlungen der Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung haben jeweils höchstens dreißig
Mitglieder; bis zum Ablauf der am 1. [[law:sgb_4:43#abs_1_4|4]]Oktober 2005 laufenden
Wahlperiode gilt Satz 2. [[law:sgb_4:43#abs_1_5|5]]Für die Bundesvertreterversammlung der
Deutschen Rentenversicherung Bund gilt § 44 Absatz 5.
(2)[[law:sgb_4:43#abs_2_1|1]] Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter
vertreten. [[law:sgb_4:43#abs_2_2|2]]Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste
benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer
Aufstellung bis zu einer Zahl, die die der Mitglieder um vier
übersteigt; Mitglieder, die eine persönliche Stellvertretung nach Satz
5 haben, bleiben hierbei unberücksichtigt. [[law:sgb_4:43#abs_2_3|3]]Bei dem Bundesvorstand der
Deutschen Rentenversicherung Bund sind Stellvertreter die als solche
gewählten Personen. [[law:sgb_4:43#abs_2_4|4]]Bei der Bundesvertreterversammlung der Deutschen
Rentenversicherung Bund gilt Entsprechendes für die von den
Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See gewählten Mitglieder. [[law:sgb_4:43#abs_2_5|5]]Anstelle einer Stellvertretung nach Satz 2
können für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes sowie für
einzelne oder alle Mitglieder des Verwaltungsrates der in § 35a Absatz
1 genannten Krankenkassen in der Vorschlagsliste ein erster und ein
zweiter persönlicher Stellvertreter benannt werden.
(3)[[law:sgb_4:43#abs_3_1|1]] Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können
nicht gleichzeitig bei demselben Versicherungsträger Mitglieder des
Vorstandes oder deren Stellvertreter sein. [[law:sgb_4:43#abs_3_2|2]]Eine Mitgliedschaft in den
Selbstverwaltungsorganen mehrerer Krankenkassen ist ausgeschlossen.