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=== § 44 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane ===
(1)[[law:sgb_4:44#abs_1_1|1]] Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zusammen
1. je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber,
soweit in den Nummern 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist,
2. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
je zu einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer
(Versicherten), der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der
Arbeitgeber,
3. bei den Ersatzkassen aus Vertretern der Versicherten; dies gilt nicht
nach Fusionen mit einer Krankenkasse einer anderen Kassenart oder bei
der Gründung neuer Institutionen.
(2)[[law:sgb_4:44#abs_2_1|1]] Bei Betriebskrankenkassen, die für einen Betrieb oder mehrere
Betriebe desselben Arbeitgebers bestehen, gehören den
Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der Versicherten der
Arbeitgeber oder sein Vertreter an. [[law:sgb_4:44#abs_2_2|2]]Er hat dieselbe Zahl der Stimmen
wie die Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung kann er
jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden
Versichertenvertretern zustehen. [[law:sgb_4:44#abs_2_3|3]]Bei Betriebskrankenkassen, die für
Betriebe mehrerer Arbeitgeber bestehen, gehören dem Verwaltungsrat
jeder Arbeitgeber oder sein Vertreter an, sofern die Satzung nichts
anderes bestimmt. [[law:sgb_4:44#abs_2_4|4]]Die Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden
Arbeitgeber oder ihrer Vertreter darf die Zahl der
Versichertenvertreter nicht übersteigen; Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_4:44#abs_2_5|5]]Die
Satzung legt das Verfahren zur Bestimmung der Arbeitgebervertreter des
Verwaltungsrates sowie die Verteilung der Stimmen und die
Stellvertretung fest. [[law:sgb_4:44#abs_2_6|6]]Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für
Betriebskrankenkassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches enthält.
[[law:sgb_4:44#abs_2_7|7]](2a) Bei den Unfallkassen der Länder und Gemeinden und den gemeinsamen
Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich gehören den
Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der Versicherten eine
gleiche Anzahl von Arbeitgebervertretern oder ein Arbeitgebervertreter
an. [[law:sgb_4:44#abs_2_8|8]]Die Arbeitgebervertreter werden bestimmt
1. bei den Unfallkassen der Länder von der nach Landesrecht zuständigen
Stelle,
2. bei den Unfallkassen der Gemeinden von der nach der Ortssatzung
zuständigen Stelle,
3. bei den gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen
Bereich
a) für den Landesbereich von der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
b) für den kommunalen Bereich, wenn in den Unfallkassen nur eine Gemeinde
einbezogen ist, von der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle.
[[law:sgb_4:44#abs_2_9|9]]Gehört dem Selbstverwaltungsorgan nur ein Arbeitgebervertreter an, hat
er die gleiche Zahl der Stimmen wie die Vertreter der Versicherten;
bei einer Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als
den anwesenden Vertretern der Versicherten zustehen. [[law:sgb_4:44#abs_2_10|10]]Das Verhältnis
der Zahl der Stimmen der Vertreter aus dem Landesbereich zu der Zahl
der Stimmen der Vertreter aus dem kommunalen Bereich bei den
Unfallkassen im Sinne der Nummer 3 entspricht dem Verhältnis der auf
diese beiden Bereiche entfallenden nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 8
des Siebten Buches versicherten Personen im vorletzten Kalenderjahr
vor der Wahl; das Nähere bestimmt die Satzung.
(3)[[law:sgb_4:44#abs_3_1|1]] In den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wirken in Angelegenheiten der
Krankenversicherung der Landwirte und der Alterssicherung der
Landwirte die Vertreter der Selbständigen, die in der betreffenden
Versicherung nicht versichert sind und die nicht zu den in § 51 Absatz
4 genannten Beauftragten gehören, sowie die Vertreter der Arbeitnehmer
nicht mit. [[law:sgb_4:44#abs_3_2|2]]An die Stelle der nicht mitwirkenden Vertreter der
Selbständigen treten die Stellvertreter, die in der betreffenden
Versicherung versichert sind; sind solche Stellvertreter nicht in
genügender Zahl vorhanden, ist die Liste der Stellvertreter nach § 60
zu ergänzen.
[[law:sgb_4:44#abs_3_3|3]](3a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gehören den
Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau mit beratender Stimme an; für das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales gilt dies nicht, soweit
Fragen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung berührt werden.
(4)[[law:sgb_4:44#abs_4_1|1]] Krankenkassen nach § 35a können die Zusammensetzung des
Verwaltungsrates, insbesondere die Zahl der dem Verwaltungsrat
angehörenden Arbeitgeber- und Versichertenvertreter sowie die Zahl und
die Verteilung der Stimmen, in ihrer Satzung mit einer Mehrheit von
mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder von der
folgenden Wahlperiode an abweichend von den Absätzen 1 und 2 regeln.
[[law:sgb_4:44#abs_4_2|2]]Der Verwaltungsrat muss mindestens zur Hälfte aus Vertretern der
Versicherten bestehen. [[law:sgb_4:44#abs_4_3|3]]Im Fall der Vereinigung von Krankenkassen
können die Verwaltungsräte der beteiligten Krankenkassen die
Zusammensetzung des Verwaltungsrates der neuen Krankenkasse nach den
Sätzen 1 und 2 mit der in Satz 1 genannten Mehrheit auch für die
laufende Wahlperiode regeln.
(5)[[law:sgb_4:44#abs_5_1|1]] Die Vertreterversammlungen der Regionalträger der gesetzlichen
Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See wählen aus ihrer Selbstverwaltung jeweils zwei Mitglieder in
die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund.
[[law:sgb_4:44#abs_5_2|2]]Die Gewählten müssen je zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der
Gruppe der Arbeitgeber angehören. [[law:sgb_4:44#abs_5_3|3]]Die weiteren Mitglieder der
Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund
werden von den Versicherten und Arbeitgebern der Deutschen
Rentenversicherung Bund gewählt; ihre Anzahl wird durch die Satzung
festgelegt und darf die Zahl 30 nicht überschreiten. [[law:sgb_4:44#abs_5_4|4]]Der
Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die
durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen
Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder an.
(6)[[law:sgb_4:44#abs_6_1|1]] Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht
aus 22 Mitgliedern. [[law:sgb_4:44#abs_6_2|2]]Zwölf Mitglieder werden auf Vorschlag der
Vertreter der Regionalträger, acht Mitglieder auf Vorschlag der nach
Absatz 5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung
Bund und zwei Mitglieder auf Vorschlag der Vertreter der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gewählt. [[law:sgb_4:44#abs_6_3|3]]Die Gewählten müssen
je zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der
Arbeitgeber angehören. [[law:sgb_4:44#abs_6_4|4]]Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung
Bund gehören die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen
Rentenversicherung Bund an, die auf Vorschlag der nach Absatz 5 Satz 3
gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt
wurden.
(7)[[law:sgb_4:44#abs_7_1|1]] Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn gehören den
Selbstverwaltungsorganen Arbeitgebervertreter mit insgesamt der
gleichen Stimmenzahl wie die Vertreter der Versicherten an. [[law:sgb_4:44#abs_7_2|2]]Die
Arbeitgebervertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der
Verteidigung, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der
Bundesagentur für Arbeit bestellt. [[law:sgb_4:44#abs_7_3|3]]Die auf Vorschlag des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellten
Arbeitgebervertreter haben in den Selbstverwaltungsorganen einen
Stimmenanteil von 40 Prozent der Stimmenzahl der Arbeitgebervertreter.
[[law:sgb_4:44#abs_7_4|4]]Das Nähere regelt die Satzung.