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=== § 45 Sozialversicherungswahlen ===
(1)[[law:sgb_4:45#abs_1_1|1]] Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen oder Wahlen in
besonderen Fällen. [[law:sgb_4:45#abs_1_2|2]]Allgemeine Wahlen sind die im gesamten Wahlgebiet
regelmäßig und einheitlich stattfindenden Wahlen. [[law:sgb_4:45#abs_1_3|3]]Wahlen in besonderen
Fällen sind Wahlen zu den Organen neu errichteter Versicherungsträger
und Wahlen, die erforderlich werden, weil eine Wahl für ungültig
erklärt worden ist (Wiederholungswahlen).
(2)[[law:sgb_4:45#abs_2_1|1]] Die Wahlen sind frei, geheim und öffentlich; es gelten die
Grundsätze der Verhältniswahl. [[law:sgb_4:45#abs_2_2|2]]Das Wahlergebnis wird nach dem
Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. [[law:sgb_4:45#abs_2_3|3]]Dabei werden nur die
Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.