[[{}law:sgb_4:44|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:46|→]] === § 45 Sozialversicherungswahlen === (1)[[law:sgb_4:45#abs_1_1|1]] Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen oder Wahlen in besonderen Fällen. [[law:sgb_4:45#abs_1_2|2]]Allgemeine Wahlen sind die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich stattfindenden Wahlen. [[law:sgb_4:45#abs_1_3|3]]Wahlen in besonderen Fällen sind Wahlen zu den Organen neu errichteter Versicherungsträger und Wahlen, die erforderlich werden, weil eine Wahl für ungültig erklärt worden ist (Wiederholungswahlen). (2)[[law:sgb_4:45#abs_2_1|1]] Die Wahlen sind frei, geheim und öffentlich; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. [[law:sgb_4:45#abs_2_2|2]]Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. [[law:sgb_4:45#abs_2_3|3]]Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.