[[{}law:sgb_4:45|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:47|→]] === § 46 Wahl der Vertreterversammlung === (1)[[law:sgb_4:46#abs_1_1|1]] Die Versicherten und die Arbeitgeber wählen die Vertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung getrennt auf Grund von Vorschlagslisten; das Gleiche gilt bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte. (2)[[law:sgb_4:46#abs_2_1|1]] Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt. (3)[[law:sgb_4:46#abs_3_1|1]] Ist eine Wahl zur Vertreterversammlung nicht zustande gekommen oder ist nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern gewählt oder kein Stellvertreter benannt worden, zeigt der Vorstand dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich an. [[law:sgb_4:46#abs_3_2|2]]Diese beruft die Mitglieder und die Stellvertreter aus der Zahl der Wählbaren. [[law:sgb_4:46#abs_3_3|3]]Bei neu errichteten Versicherungsträgern trifft die Anzeigepflicht den Wahlausschuss.