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=== § 46 Wahl der Vertreterversammlung ===
(1)[[law:sgb_4:46#abs_1_1|1]] Die Versicherten und die Arbeitgeber wählen die Vertreter ihrer
Gruppen in die Vertreterversammlung getrennt auf Grund von
Vorschlagslisten; das Gleiche gilt bei der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die Selbständigen ohne
fremde Arbeitskräfte.
(2)[[law:sgb_4:46#abs_2_1|1]] Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder
werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber
benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als
gewählt.
(3)[[law:sgb_4:46#abs_3_1|1]] Ist eine Wahl zur Vertreterversammlung nicht zustande gekommen
oder ist nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern gewählt oder
kein Stellvertreter benannt worden, zeigt der Vorstand dies der
Aufsichtsbehörde unverzüglich an. [[law:sgb_4:46#abs_3_2|2]]Diese beruft die Mitglieder und die
Stellvertreter aus der Zahl der Wählbaren. [[law:sgb_4:46#abs_3_3|3]]Bei neu errichteten
Versicherungsträgern trifft die Anzeigepflicht den Wahlausschuss.